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	<title>Kommentare zu: 15 Minuten Takt beim Anwaltshonorar unzulässig</title>
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	<pubDate>Tue, 06 Jan 2009 01:34:03 +0000</pubDate>
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		<title>Von: RA Carsten R. Hoenig</title>
		<link>http://www.kanzlei-hoenig.info/15-minuten-takt-beim-anwaltshonorar-unzulassig/comment-page-1#comment-14325</link>
		<dc:creator>RA Carsten R. Hoenig</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jun 2007 14:48:05 +0000</pubDate>
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		<description>Besten Dank für diese Klarstellung. Bitte schreiben mir, wenn Sie Neues zu berichten haben. Gern informiere ich dann über den weiteren Verlauf hier im Blog.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Besten Dank für diese Klarstellung. Bitte schreiben mir, wenn Sie Neues zu berichten haben. Gern informiere ich dann über den weiteren Verlauf hier im Blog.</p>
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		<title>Von: Dr.C.Friedrichs</title>
		<link>http://www.kanzlei-hoenig.info/15-minuten-takt-beim-anwaltshonorar-unzulassig/comment-page-1#comment-14324</link>
		<dc:creator>Dr.C.Friedrichs</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jun 2007 14:43:31 +0000</pubDate>
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		<description>15-Minuten-Takt 

Die von Ihnen erwähnte Entscheidung ist NICHT rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH erhoben und Strafanzeige gegen die beteiligten Richter des 24. ZS beim OLG Düsseldorf gestellt.

Der Gebührenrechtstreit betraf das Jahr 2001, als EDV-gesteuerte Zeiterfassungssysteme noch alles andere als gängig, geschweige denn von irgendeinem Gericht als Voraussetzung für die Zeitabrechnung jemals erwähnt worden wäre.
Die Viertelstundenabrechnung war in allen Kommentaren als zulässig, die 1/2-Stundenabrechnung gerichtlich sogar als unbedenklich und dem gesetzlichen Leitbild entsprechend ( vgl. SteuerberaterGO oder $$ 15 , 19 JVEG )geradezu empfohlen . Im übrigen ist Richtern wahrscheinlich schwer klarzumachen, dass man an seinen Mandatsaufgaben nicht nur in seiner Kanzlei "sitzt", sondern dass einen bestimmte Problematiken bin nach Hause verfolgen und einen dort beschäftigen. Das KANN schlichtweg nicht minutengenau ( warum nicht gar sekundengenau ?!) abgerechnet werden.
Der BGH wird diesen Ausrutscher der OLG-Rechtsprechung Düsseldorf hoffentlich zurechtrücken.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>15-Minuten-Takt </p>
<p>Die von Ihnen erwähnte Entscheidung ist NICHT rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH erhoben und Strafanzeige gegen die beteiligten Richter des 24. ZS beim OLG Düsseldorf gestellt.</p>
<p>Der Gebührenrechtstreit betraf das Jahr 2001, als EDV-gesteuerte Zeiterfassungssysteme noch alles andere als gängig, geschweige denn von irgendeinem Gericht als Voraussetzung für die Zeitabrechnung jemals erwähnt worden wäre.<br />
Die Viertelstundenabrechnung war in allen Kommentaren als zulässig, die 1/2-Stundenabrechnung gerichtlich sogar als unbedenklich und dem gesetzlichen Leitbild entsprechend ( vgl. SteuerberaterGO oder $$ 15 , 19 JVEG )geradezu empfohlen . Im übrigen ist Richtern wahrscheinlich schwer klarzumachen, dass man an seinen Mandatsaufgaben nicht nur in seiner Kanzlei &#8220;sitzt&#8221;, sondern dass einen bestimmte Problematiken bin nach Hause verfolgen und einen dort beschäftigen. Das KANN schlichtweg nicht minutengenau ( warum nicht gar sekundengenau ?!) abgerechnet werden.<br />
Der BGH wird diesen Ausrutscher der OLG-Rechtsprechung Düsseldorf hoffentlich zurechtrücken.</p>
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