AG Charlottenburg: Streitwert bei eMail-Spam ist 300 EUR

31. März 2006

Das Urteil des AG Charlotte vom 28. März 2006 (228 C 179/05) möchte ich der Gemeinde nicht vorenthalten. Dort heißt es zur Bemessung des Streitwertes:

Unrichtig ist jedoch der Ansatz eines Gegenstandswerts von 7.500,- €. Das Gericht folgt der Auffassung des BGH im Beschluss vom 30. November 2004 (VI ZR 65/04), [...] Da der Kläger zum konkreten Ausmaß der Störung durch die E-Mail des Beklagten und der von ihm befürchteten weiteren Störungen nichts vorgetragen hat und außerdem die Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Zwecke der Sachaufklärung unentschuldigt missachtet hat, muss hier von den allergeringfügigsten Beeinträchtigungen ausgegangen werden, weshalb hier der Gegenstandswert nur mit bis zu 300,- € anzunehmen ist. [Hervorhebung durch den Verfasser]

Mißachtung des Gerichts führt also zur Herabsetzung des Gegenstandswertes. Tolle Ideen haben so manche Zivilrechtler! Mal sehen, was dazu das Landgericht sagen wird.

Die beiden für die Berufung zuständigen Zivilkammern des Landgerichts Berlin (und auch der 5. und 18. Zivilsenat des Kammmergerichts) setzen - in Kenntnis der vom AG zitierten BGH-Entscheidung - den Streitwert durchgehend auf 7.500 EUR fest. Und das ist auch gut so.

Spannend ist im aktuellen Fall aber auch der folgende Umstand: Die Klageforderung belief sich auf 644,50 EUR. Der Beklagte wurde nur zur Zahlung von 39,00 EUR verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen. Dies bedeutet, mein vorsorglich gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung ist gegenstandslos: Die Beschwer liegt hier bei 605,50 EUR, also 5,50 EUR (dem Gegenwert von zwei Döner bei Hasir) über der Berufungsgrenze. War das beabsichtigt?

Das Urteil ist/wird nicht rechtskräftig.

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9 Kommentare zu “AG Charlottenburg: Streitwert bei eMail-Spam ist 300 EUR”

  1. 01

    Kann ich eine klitzeklitze kleine Auskunft von einem erfahrenen Rechtsanwalt an einen cand.iur bekommen, welches der richtige Gerichtsstand bei einer Klage auf Unterlassen wegen Spam ist, bekommen?

    Rotkäppchen am 31. März 2006 um 14:17
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  2. 02

    Liebes Rotkäppchen. Vielleicht mal einen klitzekleinen Blick ins Gesetz werfen? § 32 ZPO ist Ihr Freund. Oder § 12 ZPO. Suchen Sie sich was aus. Wenn Sie können, nehmen Sie Berlin. Das hat den Vorteil, daß Sie mich auf eine Tasse Caffè besuchen können und daß hier der Streitwert bei 7.500 EUR liegt.

    RA Carsten R. Hoenig am 31. März 2006 um 15:02
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  3. 03

    Auf den Café werde ich zurückkommen (oder zurück kommen. Schreibt man das jetzt so? ich habe heute keine Tagesschau gesehen…)

    Rotkäppchen am 31. März 2006 um 18:38
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  4. 04

    Wie kam die Sache überhaupt zum AG?

    Sebast. am 31. März 2006 um 22:28
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  5. 05

    Ergänzungsfrage: Hat Hasir schon wieder die Preise erhöht? Nach meinem Kenntnisstand kosten zwei Döner nur 5,40.

    Sebast. am 31. März 2006 um 22:31
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  6. 06

    Zum AG kommen solche Sachen, wenn die Unterlassungserklärung abgegeben wird, aber die Kosten nicht gezahlt werden, so dass die Kosten eingeklagt werden müssen.

    Werner Siebers am 1. April 2006 um 03:07
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  7. 07

    @5:
    Ne, ich hatte nur gerade kein passendes Kleingeld dabei, deswegen habe ich 10 ct für den Bau der neuen Moschee gespendet.

    RA Carsten R. Hoenig am 1. April 2006 um 08:11
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  8. 08

    5.50 für zwei Döner… nicht schlecht. Hier legt man pro Stück schon 4 Euro auf den Tisch, anscheinend schreitet die Inflation hier im Süden etwas schneller voran als in der Bundeshauptstadt… :-(

    Gruß, Dave

    Dave Remmel am 2. April 2006 um 12:38
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  9. 09

    Ne, dort “im Süden” ist das Angebot an türkischem Imbiss nicht so groß wie hier in Kreuzberg. Das ist Marktwirtschaft. ;-)

    Teilweise wird der Döner hier schon für unter 2,00 EUR angeboten - und das in akzeptabler Qualität.

    RA Carsten R. Hoenig am 2. April 2006 um 13:17
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