Amtstracht für Rechtsanwälte

15. Juli 2006

Die Yahoo News, das LawBlog und Rechtsanwalt Werner Siebers berichten über den Rauswurf eines ein T-Shirt tragenden Verteidigers, der die Robe nicht schließen wollte, aus dem Gerichtssaal. Ich weiß nicht, wie es dazu gekommen ist. Gut heißen kann ich weder den Ausschluß des Verteidigers, noch dessen Verhalten; soweit darf man es als Vertreter fremder Interessen nicht kommen lassen.

In diesem Zusammenhang:

Ich weiß nicht, wie das in München, Düsseldorf oder Braunschweig aussieht. Wir hier in Berln haben jedenfalls die verbindlich-normierte Verpflichtung, in Amtstracht kostümiert aufzutreten: Es gibt hier eine Amtstracht-Verordnung.

Neben dem sprachlichen Müll, den die “Autorinnen und Autoren” in diese Verordnung entsorgt haben, enthält sie auch inhaltlich nicht viel Brauchbares. Bitteschön, wann soll ich als Trachtenträger herumlaufen? Nur im Gericht? In den Verhandlungen oder auch in den Pausen. Im Anwaltszimmer und in der Gerichtskantine auch? Als Schutzkleidung beim Knieschleifen am Ring?

Nur gut, daß dieses Machwerk selbst hier in Berlin weitestgehend unbekannt geblieben ist. Für die Rechtsfindung ist hier eine Uniform nicht erforderlich. Auch keine Perücke.

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9 Kommentare zu “Amtstracht für Rechtsanwälte”

  1. 01

    Seit wann, lieber Carsten, kann mir, einem freien Advokaten, eine föderale Justizverwaltung etwas vorschreiben? Welche Weisungsbefugnis soll da bestehen? Gut, dass den Quatsch keiner ernst nimmt.

    Werner Siebers am 15. Juli 2006 um 19:09
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  2. 02

    Wer das Gesetz nicht kennt, bringt sich um das Vergnügen, dagegen zu verstoßen. ;-)

    RA Carsten R. Hoenig am 15. Juli 2006 um 19:27
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  3. 03

    “Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2004 in Kraft. Sie tritt am 14. Februar 2009 außer Kraft.”
    Also im Terminkalender schreiben: am 14.2.2009 in Jeans erscheinen, es sei denn es gibt ‘ne neue Verordnung :-)

    Tilman am 15. Juli 2006 um 20:00
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  4. 04

    Das Tragen von Jeans oder Badehosen ist nach dieser Verordnung nicht untersagt. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Kleidung oberhalb der Gürtellinie.

    RA Carsten R. Hoenig am 17. Juli 2006 um 07:20
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  5. 05

    Seit dem Braunschweiger Robenstreit nichts hinzugelernt. Der Rechtsanwalt ist gem. § 20 BORA verpflichtet, vor Gericht als Beruftstracht die Robe zu tragen, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

    Die Vorschrift beruht auf einer Kompetenzerteilung in der BRAO. Damit hat der Gesetzgeber den Ländern die Regelungsmöglichkeit entzogen (Konkurierende Gesetzgebungskompetenz). Der Landesgesetzgeber darf folglich eine solche Vorschrift nicht erlassen, die im übrigen auch eher komisch ist.)

    Gegen die Berliner Regelung ist seit Jahren eine Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig, die mich wegen der aufschiebenden Wirkung von diesem Unsinn befreit. Das Gericht wird wahrscheinlich erst entscheiden, wenn die neue Verordnung erlassen wird.

    Wer dazu mehr Infos wünscht, kann sie gerne von mir bekommen.

    Andreas Jede am 17. Juli 2006 um 10:54
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  6. 06

    Hier in MeckPomm ist die Sache einfacher. Die gesetzliche Regelung findet sich i § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes:

    (1) Berufsrichter, Handelsrichter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen eine von dem Justizministerium zu bestimmende Amtstracht.

    (2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält.

    Eine entsprechende Regelung ist vom Justizministerium – soweit ersichtlich – nie erlassen worden.

    RA J. Melchior am 17. Juli 2006 um 19:13
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  7. 07

    “Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advokati wollende, schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäss zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.”

    Kabinettsorder Friedrich des Großen 1726

    Klinger am 15. Dezember 2006 um 10:32
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  8. 08

    Die Klagen gegen die Berliner Verordnung werden am Montag, den 04. Juni 2007 ab 09h vor dem Verwalungsgericht Berlin verhandelt. Zuvor sind schon Klagen eines anderen Berliner Kollegen abgewiesen worden.

    Mich interessiert vor allem die Benennung derjenigen überwiegenden Interessen des Gemeinwohls, die das Tragen eines weißen Hemdes rechtfertigen und die durch das Tragen eines beigefarbenen Hemdes gefährdet sind.

    Ich werde berichten.

    A.J.

    RA Andreas Jede am 3. Juni 2007 um 16:04
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  9. 09

    Bei der Robe scheiden sich die Geister. Einige sagen “Kutte” und finden sie lästig, andere sind stolz auf ihre Amtstracht. Wie auch immer, mit ein bisschen Traditionsbewusstsein ist dieses Gewand durchaus tragbar. Die Dinger sind ja nicht mehr so schwer wie früher. Ich habe eine superleichte bei http://www.roben-shop.de gekauft und fühl mich wohl darin.

    Beyerle am 7. Dezember 2007 um 20:14
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