Benachrichtigung erwünscht

22. Februar 2008

Mein Mandant wollte nicht, daß das Gericht oder die Staatsanwaltschaft seinen Vater über die Verhaftung benachrichtigt. Er hat mich gebeten, das zu erledigen.

Eigentlich kein Problem. Nur: Der Mandant ist gut über die 60 Jahre alt. Das könnte dann doch noch zu einem Problem werden.

Strafvollstreckung | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

3 Kommentare zu “Benachrichtigung erwünscht”

  1. 01

    Wieso sollte der Vater überhaupt informiert werden?

    mog0 am 22. Februar 2008 um 08:39
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  2. 02

    Meine Vermutung ist:

    Artikel 104 GG
    (…)
    (4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

    Ziffer 8 am 22. Februar 2008 um 16:33
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  3. 03

    Woran hapert’s denn? An der klaren Aussprache oder der Transportmöglichkeit wird’s nicht mangeln.

    doppelfish am 24. Februar 2008 um 01:46
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