Beschlagnahme von eMails

14. Mai 2009

Sicher, eMails sind Postkarten, also unsicher. Aber bisher war es nicht so klar, unter welchen Voraussetzungen der Staatsanwalt mitlesen darf.

In Hamburg meinte das dortige Landgericht Anfang 2008, daß das Fernmeldegeheimnis gilt und fremde eMails deswegen nur bei schweren Straftaten vom Ermittler gelesen werden dürfen (§ 100a StPO).

Die Braunschweiger Landrichter sahen das im Jahr 2006 wesentlich lockerer: Es gehe um eine ganz “normale” Beschlagnahme, an die keinen besonderen Anforderungen zu stellen seien.

Jetzt hat der BGH (1 StR 76/09) diese Frage entschieden:

Der BGH bewertet die Beschlagnahme von eMails auf dem Server des Providers als Postbeschlagnahme. Es gelten damit die gleichen Regeln, wie wenn Briefe oder Telegramme auf dem Postamt beschlagnahmt werden. Zwar ist auch dies bei Straftaten aller Art zulässig, die Durchsicht der Mails muss aber durch den Richter oder einen Staatsanwalt erfolgen, während bei der normalen Beschlagnahme auch ein einfacher Polizist die Mails auswerten dürfte.

faßt die taz heute das Ergebnis zusammen.

Beim BGH liest sich das so:

Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder zwischengespeicherte, E-Mails – auch ohne spezifische gesetzliche Regelung – jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO beschlagnahmt werden.

Damit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, es gibt da noch das Bundesverfassungsgericht, das seit 2006 bereits über dieser Frage brütet.

Schon jetzt läßt sich aber festhalten: Wer Straftaten begehen will, sollte nicht nur auf das Telefonieren verzichten, sondern auch auf das Versenden von eMails.

-> tweet this

Strafrecht | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

8 Kommentare zu “Beschlagnahme von eMails”

  1. 01

    Sowieso. Die Renaissance der Brieftauben ist nur noch eine Frage der Zeit. ;-)

    RA JM am 14. Mai 2009 um 09:34
    Zum Seitenbeginn springen
  2. Jens am 14. Mai 2009 um 12:16
    Zum Seitenbeginn springen
  3. 03

    RA JM: Meinense RFC 1149? Gibt’s doch schon längst! :)

    NB, ich finde auf den handelsüblichen Keyservern weder von CRH noch von RA JM einen PGP-Key. Gibt’s das noch nicht?

    doppelfish am 14. Mai 2009 um 13:29
    Zum Seitenbeginn springen
  4. 04

    [...] Weitere Erläuterungen und Meinungen finden sich z.B. auch bei heise.de und der Kanzlei Hoenig. [...]

    Zum Seitenbeginn springen
  5. 05

    Sehr interessant. Mal sehen wie das noch ausgeht!

    Nur am Rande:
    Es heißt “E-Mail”, nicht eMail. Auch Email und email sind falsch.
    Weil aus Email (auch Emaille) z. Bsp. Straßenschilder hergestellt werden. :)
    http://de.wikipedia.org/wiki/Email

    uk am 14. Mai 2009 um 19:03
    Zum Seitenbeginn springen
  6. 06

    @ uk:

    Solange Sie “daß” mit “ss” schreiben, haben Sie in meinen Augen jedes, aber auch wirklich jedes Recht verloren, meine Rechtsschreibung zu kritisieren.

    Und überhaupt: Was falsch ist und was nicht, bestimme ich hier selbst. Basta!

    :-p

    RA Carsten R. Hoenig am 14. Mai 2009 um 19:37
    Zum Seitenbeginn springen
  7. 07

    [...] Einfach weg? Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig erklärt die Beschlagnahme von E-Mails [...]

    Protokoll vom 16. Mai 2009beiTrackback am 16. Mai 2009 um 18:34
    Zum Seitenbeginn springen
  8. 08

    [...] Linktipps 09:44 Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig erklärt die Beschlagnahme von E-Mails 20:25 Fritz-Reporterin Lili Masuhr weiß, was studiVZ-Nutzer gegen den Buschfunk haben 24:09 Köln: [...]

    Zum Seitenbeginn springen

Kommentar schreiben

  •  
  •  
  •  

Verfolge neue Kommentare zu diesem Beitrag mit diesem Kommentar-Feed.

leerzeile Kanzlei Hoenig Logo leerzeile