Archiv für die Kategorie 'Gericht'
Freitag, 5. März 2010
In der ersten Instanz ging das Gericht davon aus, daß Wilhelm Brause zur Tatzeit zwar eingeschränkt schuldfähig war, eine Strafmilderung gleichwohl nicht in Betracht komme:
Da bei dem Angeklagten eine Blutentnahme nicht durchgeführt wurde, konnte es das Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass er die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, denn immerhin muß aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte alkoholisch beeinflusst war.
Eine Strafmilderung hat das Gericht insoweit aber nicht durchgeführt, da der Angeklagte seit vielen Jahren Alkoholmißbrauch betreibt und er um die Wirkungen bei ihm durchaus weiß.
Die Verteidigung wollte zur Frage der Schuldfähigkeit ein Sachverständigengutachten einholen lassen; schließlich war/ist Brause schwerst alkoholkrank und zudem Konsument von Betäubungsmitteln. Das hat der Richter abgelehnt. Eigene Sachkunde und die Zeugenberichte wären ausreichend, lies man verlauten; daher brauche man keinen Gutachter.
Als die Akte dann auf dem Tisch des Berufungsgerichts lag, reichte ein knappes Telefonat zwischen dem Vorsitzenden Richter und dem Verteidiger, um einen Sachverständigen noch vor der Berufungsverhandlung mit der Beantwortung der Frage zu beauftragen, die in der ersten Instanz überaus “sachkundig” bereits vom Richter beantwortet wurde.
Das schriftliche Vorgutachten dieses Sachverständigen endet mit den folgenden Worten:
Somit kann zusammenfassend gesagt werden, dass Herr Wilhelm Brause zwar einsichtsfähig in das Strafbare des angeklagten Handelns ist, seine Steuerungsfähigkeit aber trunkenheitsbedingt zumindest erheblich gemindert war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sogar eine dem Vollrausch gleichzusetzende Mischintoxikation vorlag.
Übersetzt in eine verständliche Sprache heißt das: Brause war vermutlich so knüppel-dicht, daß er nicht wußte was er tat. Das läuft darauf hinaus, daß das Berufungsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB ausgehen wird. Brause wird dann nicht wegen der angeklagten Tat verurteilt werden können.
Schauen wir mal, was in der Berufungsinstanz herauskommt. Ich rechne mit einer Verurteilung wegen vorsätzlichem Vollrauschs gem. § 323a StGB. Und mit einer Halbierung der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe.
Das wird dann wieder nichts mit der Generalprävention.
Gericht, Verteidigung |
Dienstag, 2. März 2010
Es ist zum Verzweifeln. Bereits bei der Urteilsverkündung hatte mitgeteilt, daß ich den Mandanten auch in der Strafvollstreckung verteidige; der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und auch der Protokollführer des Gerichts haben dies jeweils notiert.
Weil ich die Wege und die Arbeitsweise in Moabit in langen Jahren kennen gelernt habe, war ich mir nicht zu schade, die Vertretungsanzeige dann doch noch einmal per Fax an das Gericht und die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Sicher ist sicher, habe ich mir so gedacht.
Letzte Woche ruft mich der Mandant aus der Haftanstalt an und fragt mich, ob ich denn auch zu dem Termin vor der Strafvollstreckungskammer kommen würde. Ich war ahnungs- und fassungslos: Weder die Staatsanwaltschaft, noch die Strafvollstreckungskammer haben mich über diesem Termin informiert. Wir haben dann bei den Geschäftsstellen ermittelt, wann genau und in welchem Saal der Termin stattfinden soll.
Als ich dann den Saal betrat – außen hing deutlich der Hinweis: Nicht-öffentliche Sitzung – wurde ich erstaunt gefragt, was ich denn hier wolle; die Sitzung sei doch nicht öffentlich. Der Richterin habe ich dann persönlich mitgeteilt, daß ich nur der Verteidiger sei, sie müsse sich nicht fürchten. Gut, daß der Mandant auch schon anwesend war, so daß ich wenigstens nicht nach der Vorlage einer Vollmacht gefragt wurde.
Damit ich dann wenigstens bei künftigen Terminen die Chance habe, benachrichtigt zu werden, habe ich dann ein weiteres Mal mitgeteilt, daß ich den Mandanten auch jetzt noch vertrete.

Rotes Papier ist eigentlich die Farbe für Haftbefehle. Ich hoffe, damit errege ich Aufmerksamkeit. Sonst hilft wirklich nur noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen jeden, der die Akte in der Hand gehalten hat.
Gericht, Staatsanwaltschaft |
Freitag, 26. Februar 2010
Aus den Gründen eines Urteils:
Schließlich waren auch generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung. Angesichts der Tatsache, dass in der letzten Zeit gehäuft Pkw in Brand gesetzt werden, muß mit angemessenen, aber deutlichen und empfindlichen Strafen ein Zeichen gesetzt werden.
Es sind reichlich Autos angezündet worden. Man hat bislang – außer dem hier Verurteilten – keinen Brandstifter ermitteln und der Tat überführen können. In einem weiteren Fall hat eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme zum Freispruch einer Angeklagten geführt.
Wird in diesem Fall nun ein Exempel statuiert? Muß der hier Verurteilte für die ausbleibenden Fahndungserfolge der Ermittler büßen? Ein Urteil für die Galerie?
Über das Strafmaß wird dann wohl eine streitige Verhandlung vor dem Berufungsgericht geführt werden.
Gericht, Medien |
Mittwoch, 24. Februar 2010
Aus einem Sitzungsprotokoll:

Ich hab’s knapp überlebt.
Gericht |
Donnerstag, 18. Februar 2010
Bei der Vorbereitung der morgigen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stelle ich soeben fest, daß man das Urteil der ersten Instanz weder dem Verurteilten, noch seinem Betreuer und auch nicht seinem Verteidiger zugestellt hat. Nur die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft ist hier angekommen.
Reichlich Verhandlungsmasse für die Verteidigung. Das wird echt spannend.
Gericht |
Dienstag, 16. Februar 2010
Ich hatte in einem Beweisantrag die Ladung und Vernehmung eines Zeugen erwünscht. Dem Antrag hat das Gericht auch stattgegeben und den Zeugen geladen. Es stellte sich allerdings heraus, daß der Zeuge – für die Post unbekannt – verzogen war. Die Richterin hatte daher verfügt, beim zuständigen Meldeamt nachzufragen, wohin der Zeuge sich denn umgemeldet hat. Und ist dann erst einmal in den Urlaub gefahren.
Die Urlaubsvertretung der Richterin bekam die Antwort des Meldeamtes auf den Tisch und hat dann kurzer Hand den Zeugen für den nächsten Termin geladen.
Zu diesem Termin – morgens früh um 9 Uhr – im schönen Lande Brandenburg war der Zeuge dann auch angereist. Aus dem noch schöneren Lande Hessen; Südhessen, um genauer zu sein. Am Vortag, um in einem noch viel schöneren Hotel der brandenburgischen Kleinstadt zu übernachten, damit er auch pünktlich ist. Bei diesem Winterwetter weiß man es ja nie …
Allerdings hatte die urlaubende Richterin mit dem Staatsanwalt und mir vereinbart, daß an diesem Termin keine Zeugen vernommen werden sollten. Weder der Ermittler noch ich waren daher auf die Vernehmung des Zeugen vorbereitet. Im übrigen war für diesen Tag eine Verhandlung von 30 Minuten geplant, was für das umfangreiche Beweisthema, zu dem der Zeuge gehört werden sollte, nun überhaupt nicht ausreichte; für den Zeugen brauche ich allein schon fast einen ganzen Verhandlungstag.
Der Zeuge wurde also pünktlich um 9 Uhr in den Saal gebeten, damit die Richterin ihm mitteilen konnte, daß er sofort wieder ins schöne Hessen zurück fahren dürfe. Er wurde dann aber zum nächsten Termin in drei Wochen (wieder um 9 Uhr) mündlich geladen. Aber nicht, ohne ihn auf die ganz häßlichen Folgen hinzuweisen, die ihn treffen werden, wenn er nicht erscheint.
Ich bin mir ganz sicher, daß der Zeuge richtig gut gelaunt wieder nach Hause gefahren ist. Und mit noch besserer Laune in drei Wochen wieder durch die Republik reisen wird. Zumal er meinen Mandanten auch ohne diesen Ladungs-Blödsinn nicht mehr so richtig lieb hat.
So sind sie eben, die Pflichten eines Zeugen. Gnadenlos.
Gericht, Zeugen |
Montag, 15. Februar 2010
Den Zeugen hat’s erwischt. Und zwar doppelt sowie ziemlich übel.
Er hat telefoniert. Mit einem guten Bekannten. Sie haben gemeinsame Pläne für die Zukunft erörtert. Etwas über zwanzig Minuten lang. In einer Sprache, die den Beamten vom Bundeskriminalamt (BKA) nicht unbedingt geläufig war. Das BKA hatte das Telefon des Bekannten abgehört und damit auch sein Gespräch mit dem Zeugen. Am Ende wurde das überwachte Gespräch von der Staatsanwaltschaft als konspirativ eingestuft.
Dieser Wertung ist das Gericht dann bei der Vorbereitung der Beweisaufnahme gefolgt. Die Richter haben das Gespräch auch nicht so richtig verstanden. Deswegen wollten sie den Zeugen hören; er wurde zur Vernehmung geladen. Für 9.00 Uhr.
Um 10.00 Uhr wurde ihm mitgeteilt, daß es noch ein wenig dauern würde. Um 11.00 Uhr hat es eine kurze Unterbrechung gegeben, die bis kurz vor halb 12 gedauert hat. Dann endlich konnte der Dolmetscher dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten das aufgezeichnete Telefonat vorspielen und Detailfragen zu seiner Übersetzung beantworten. Seine Übersetzung unterschied sich wesentlich von der Deutung des BKA. Also gab es Nachfragen, Mißverständnisse, Diskussionen …
Um 13.00 Uhr wurde der Zeuge in den Saal gebeten. Ihm wurde mitgeteilt, daß seine Vernehmung heute nicht stattfinden könne. Dazu sei es nun zu spät.
Er wurde erneut geladen für einen Terminstag eine Woche später. Und darauf hingewiesen, daß er mit Ordnungsgeld und Zwangsmitteln rechnen müsse, wenn er nicht oder unpünktlich erscheinen würde.
Der Zeuge versucht gerade, sich auf seiner neuen Arbeitsstelle beliebt zu machen.
Es wird gebaut im Gericht … auf dem Gerichtsflur ist es zugig und kalt.
Gericht, Zeugen |
Sonntag, 24. Januar 2010
Das Bundeskriminalamt war fleißig:

27 DVD mit aufgezeichneten und zum Teil verschrifteten Überwachungen freundlicher Telefonate. Ich habe die Datensammlung dann mal auf ein handlicheres Format kopiert, um nicht vom Strafverteidiger zum DJ zu werden.

Jetzt müssen wir uns das nur noch anhören.
Dazu steht uns im Gerichtssaal ein Laptop mit zwei Miniboxen zur Verfügung. Und ein Sachverständiger, der den anderen Verfahrensbeteiligten die Telefonate in die deutsche Sprache übersetzt. Ein (weiterer) Dolmetscher übersetzt dann die Verhandlung über die übersetzten Telefonate für einen Angeklagten wieder zurück in dessen Muttersprache.
Teilweise handelt es sich um Telefonate zwischen zwei Gesprächspartnern, die sich zwar in einer Sprache unterhalten, allerdings in unterschiedlichen Dialekten. Also etwa so, als unterhielte sich ein Sachse mit einem Bayern oder Schwaben. Die Gesprächspartner sind keine Akademiker, sie drücken sich also nicht immer grammatisch einwandfrei aus, berichtete der Sachverständige.
In den Gesprächen geht es um oft Betäubungsmittel für die natürlich Synonyme gebraucht werden. Man redet also nicht über Kokain, sondern über Dings. Oder so. Alles in den unterschiedlichen Dialekten.
Die Telefonate bilden eine ganz wesentliche Grundlage für den Tatverdacht. Viel mehr steht der Anklage nicht zur Verfügung. Es führt also kein Weg daran vorbei, die Aufzeichnungen inhaltlich ganz genau zu erfassen. Reichlich Stoff für heftige Diskussionen, was denn nun damit gemeint sei, worüber sich die Abgehörten da unterhalten haben.
Ich werde dann wohl die Diens- und Donnerstage der nächsten Monate in Moabit verbringen …
Gericht, Verteidigung |
Montag, 18. Januar 2010
Großes Kino vor der Strafkammer. Die Mitspieler waren drei Berufsrichter, zwei Schöffen, ein Ergänzungsschöffe, ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ein Staatsanwalt, drei Angeklagte, sechs Verteidiger, vier Wachtmeister.
Beginn des Films: 9:00 Uhr. Ende der Aufführung: 16:20 Uhr.
3 Minuten
Verlesung einer Erklärung durch einen Verteidiger.
60 Minuten
Vernehmung der erste Zeugin.
3 Minuten
Vernehmung des zweiten Zeugen mit Zeugenbeistand. Der Zeuge hat ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 55 StPO. Keine Aussage.
3 Minuten
Vernehmung des dritten Zeugen, auch mit Beistand. Der Zeuge ist mit einem der Angeklagten verwandt, § 52 StPO. Keine Aussage.
4 Stunden plus 50 Minuten Mittagspause
Vierte Zeugin: Zunächst ohne anwaltlichen Beistand. Beginn des Versuchs einer Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse, da die Zeugin sich auf § 52 StPO beruft und nicht aussagen möchte. Nach zwei Stunden wurde ein Zeugenbeistand gerufen.
Die Ehe zwischen der Zeugin und einem Angeklagten wurde vor einem Geistlichen in einer europäischen Hauptstadt geschlossen. Vor 10 Jahren. Seit 11 Jahren leben die beiden zusammen. Sie haben vier gemeinsame Kinder. Sie stammt aus dem einen Land, er stammt aus dem anderen Land; die Kinder sind Deutsche. Eine Eheschließung vor dem deutschen Standesamt ist geplant, aber unterblieben, unter anderem weil die Papiere aus den jeweiligen Heimatländern wiederholt nicht zeitgerecht zu bekommen waren, aber auch weil Zeit für die Organisation und Geld für die Party fehlten. Eidesstattliche Versicherung des Eheversprechens durch die Zeugin (§ 56 StPO).
10 Minuten
Verkündung eines Beschlusses durch das Gericht (knappe zwei DIN-A4-Seiten):
Der Zeugin Wilhelmine Brause steht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zu. Die Prüfung hat ergeben, dass gegenwärtig kein Verlöbnis mit Bulli Bullmann besteht.
50 Minuten
Verschiedene Anträge der Verteidiger und des Zeugenbeistand … Erörterung, Stellungnahmen. Es geht um die Frage des Verlöbnisses, Unterbrechung … Prüfung von Ablehnungsgesuchen.
3 Minuten
Die Zeugin erleidet einen Kreislaufkollaps, nachdem sie seit 9 Uhr im Gericht ist, nichts gegessen und getrunken hat; zwei ihrer Kinder (6 und 8 Jahre alt) sind derweil allein zuhause.
16:20 Uhr
Die Sitzung wird ab- und unterbrochen; die Zeugin wird nebst Beistand zum Fortsetzungstermin in fünf Tagen erneut geladen … Der Zeugenbeistand bekommt Einsicht in die Akte: Fünfzehn Bände; acht DVD; zwei achtzigseitige Sachverständigengutachten. Damit er sich vorbereiten kann auf die weitere Erörterung des Verlöbnisses und prüfen kann, ob der Zeugin vielleicht noch ein anderes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 StPO) zusteht.
Achso:
Die Zeugin soll zu den persönlichen Verhältnissen Ihres “Verlobten” befragt werden. Nicht zur Sache selbst.
Soviel zum Thema Thema: “Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.” (Art. 6 Abs. 1 GG)
Gericht, Strafrecht |
Donnerstag, 14. Januar 2010
Am Montag hat vor dem Landgericht Erfurt der Prozeß gegen sechs “Bandidos” begonnen.
Den Männern auf der Anklagebank im Alter von 29 bis 40 Jahren legt [die Staatsanwaltschaft] 17 Straftaten – zumeist Gewaltdelikte – zur Last. Sie reichen von Messerstechereien, Schlägereien, bis hin zu Bedrohung, Nötigung, Beleidigung und Diebstahl. So soll unter anderem ein 38-Jähriger bei einer Massenschlägerei vor einer Disco in Weimar sein Opfer mit einem Messer lebensgefährlich verletzt haben.
berichtet die Berliner Morgenpost in ihrer Ausgabe vom 14. Januar 2010.
Soweit, so normal. Offenbar ist die Schwurgerichtskammer in diesem Verfahren aber auf Krawall gebürstet.
Ein überflüssiger Konflikt wegen der Kutten der Rocker wird konsequent ausgetragen: Weil sich ein Angeklagter weigerte, die Weste abzulegen, wurde er mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro belegt. Zwölf Zuschauer durften das Gerichtsgebäude erst gar nicht betreten. Auch sie hatten sich geweigert, ihre Westen abzulegen. Was das Revisionsgericht später zu diesem Ausschluß der Öffentlichkeit sagen wird, bleibt abzuwarten.
Aber das ist noch das geringste Übel. Offenbar sind Gespräche zwischen Verteidiger und Mandant von den Ermittlungsbehörden abgehört worden. Insgesamt wohl mehr als 50 vertrauliche Telefongespräche in der Zeit von Januar bis Mai 2009 sollen aufgezeichnet worden sein, die nun als schriftliches Protokoll den Akten beiliegen.
Die Staatsanwaltschaft hält das alles für nicht sonderlich bewegend. Schließlich seien die aus derartigen Telefongesprächen erlangten Erkenntnisse nicht als Beweise genutzt wurden. Sagt man.
Da sind wir wieder. Eine Behörde, die den Rechtsstaat eigentlich schützen sollte, versteigt sich dazu, mit Methoden zu arbeiten, die einem totalitären Staat wie der ehemaligen DDR gut zu Gesicht gestanden haben.
Aus Sicht des Verteidigers war systematisch gegen das Tabu verstoßen worden, derartige Telefonate nicht abzuhören, um gezielt Erkenntnisse über seinen Mandanten, aber auch über die Arbeitsweise der Anwälte erlangen zu können.
liest man in der OTZ.
Oberstaatsanwalt Thomas Riebel wies das zurück. Das Gesetz schreibe nur vor, dass vertrauliche Mandantengespräche nicht zum Beweis erhoben werden dürfen. Es gebe keine Vorschrift, dass an einem solchen Punkt das Abhören unterbrochen werden müsse. Zudem sei keines dieser strittigen Telefonate in der Anklage aufgeführt, betonte er.
zitiert die Thüringer Allgemeine den Oberermittler.
Es bleibt abzuwarten, wie die Schwurgerichtskammer mit den Anträgen der abgehörten Verteidigung auf Einstellung des Verfahrens umgeht.
Bei den Vorschriften hinsichtlich der Kleiderordnung hat das Gericht Konsequenz gezeigt. Schauen wir mal, wie die Richter auf die Stasi-Methoden der Staatsanwaltschaft reagieren.
Gericht, Rocker, Staatsanwaltschaft |