Archiv für die Kategorie 'Staatsanwaltschaft'
Donnerstag, 26. August 2010
Aus dem Vermerk einer Staatsanwaltschaft, die sich mit ihrem Aufruf an die Bevölkerung, Strafanzeigen zu erstatten, ein wenig übernommen hat.
Angesichts der schieren Masse an bereits vorliegenden Verfahren auf der einen Seite und der personellen Knappheit auf der anderen Seite ist eine angemessene Bearbeitung aller Verfahren gegen die Verkäufer und Käufer nicht länger möglich, zumal in den oben erwähnten Js-Verfahren Haftbefehle vollstreckt werden und die sachbearbeitenden Beamten mit den vorrangigen Auswertungen alleine bzgl. dieser Beschuldigter längere Zeit nicht dafür zur Verfügung stehen.
Aufgrund dessen werden ab sofort keine Verfahren gegen Käufer und Verkäufer mehr übernommen.
Da hat wohl jemand den Mund zu voll genommen.
Nun, ein solcher Vermerk stellt für die Verteidigung eine durchaus wertvolle Information dar. Kommt Zeit … kommt Einstellungsangebot.
Staatsanwaltschaft |
Freitag, 20. August 2010
Es gibt Anklagen, da muß ich mir richtig heftig auf die Zunge beißen, um nicht doch noch mal irgendwann die Frage zu stellen: Habt Ihr eigentlich nichts Besseres zu tun?

Der Mandant ist psychisch krank, es ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 II StPO). Ich werde meine Bestellung zum Pflichtverteidiger beantragen.
Staatsanwaltschaft |
Freitag, 13. August 2010
In einer Ermittlungsakte schreibt ein Staatsanwalt einen Vermerk:
Da der Beschuldigte den PC nicht kryptiert hatte, konnte dieser ausgewertet werden.
Heißt das nicht “verkryptifiziert”?
Staatsanwaltschaft |
Dienstag, 10. August 2010
Ich hatte mich wieder geärgert und gleich zu Beginn der Verhandlung vor dem Strafrichter richtig schlechte Laune.
Ein schweigender Angeklagter. Sechs Zeugen; davon vier, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Verurteilung des Angeklagten hatten. Ein technisches Sachverständigengutachten.
Bei einer Verurteilung des Angeklagten steht eine offene Bewährung zur Disposition. Das war schon aus der Akte erkennbar eine Freispruchverteidigung. Also eine Verteidigung, die den Freispruch zum Ziel hatte und damit auch für den flüchtigen Betrachter der Akte erkennbar auf eine schwierige Beweisaufnahme hinaus laufen mußte.
Und dann schickt die Staatsanwaltschaft als Sitzungsvertreterin trotzdem eine Referendarin in den Ring. Auch der Richter zog die Mundwinkel nach unten.
Nach einer aufregenden Verhandlung stand es dann auch zur Überzeugung der Referendarin fest, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben konnte. Die Auszubildende hielt über eine Viertelstunde lang einen wirklich hervorragenden Schlußvortrag und beantragte Freispruch.
Es folgte dann mein Lieblingsplädoyer:
Ich schließe mich den überaus überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und beantrage ebenfalls Freispruch.
Die Referendarin traf ich dann einige Zeit später auf dem Flur wieder. Sie bedankte sich für das Lob des Verteidigung und lud mich ein ins Café gegenüber.
Die gute Stimmung war wieder hergestellt.
Staatsanwaltschaft |
Donnerstag, 5. August 2010
Einmal abgesehen von dem Grundsatz, ein Verteidiger sollte grundsätzlich immer versuchen, den Vorschlag der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts nach unten zu verhandeln.
Und vorausgeschickt, daß dieses Angebot eigentlich ein Oberspitzensupersonderangebot ist:


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Die richtige Antwort steht im Gesetz.
Staatsanwaltschaft, Verteidigung |
Dienstag, 27. Juli 2010
Dem Angeklagten droht eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 10 Jahren. Es gibt u.a. einen Zeugen, der ihn schwer belastet. Eben dieser Zeuge sitzt bei seiner Vernehmung ca. 3 Meter entfernt von dem Angeklagten.
Irgendwann in einer Vernehmungspause, in der sich Strafkammer und Verteidigung über Verfahrensfragen austauschen, entsteht ein mittlerer Tumult. Die beiden Kontrahenten haben sich “unterhalten”. Er sei ein “Hurensohn”, lies der Angeklagte – wie später berichtet wurde – lautstark in Richtung des Zeugen vernehmen.
Sofort schaltet sich die Staatsanwältin ein und beginnt erkennbar einen Vermerk zu schreiben; sie fragt die anderen Beteiligten, ob sie das gehört hätten und den Zeugen, ob er einen Strafantrag stellen würde.
Der Verteidiger schlägt die Hände vor die Augen und schüttelt mit dem Kopf. Bei einer zweistelligen Straferwartung nun noch ein Ermittlungsverfahren wegen einer Beleidigung einzuleiten, die eigentlich Ausdruck einer szenetypischen Umgangsform ist, grenzt nun wirklich an Irrsinn.
Unter den Verfahrensbeteiligten jedenfalls scheint ein geheimnisvoller Virus die Hörfähigkeit vorübergehend stark beeinträchtigt zu haben … gehört hat das böse Wort wohl niemand so richtig.
Staatsanwaltschaft |
Dienstag, 20. Juli 2010
Ein freundlicher Staatsanwalt aus dem Westfälischen schickt mir in einer Umfangstrafsache eine CD mit den eingescannten Ermittlungsakten. Soweit, so fortschrittlich.
Neben ein paar notwendigen Erläuterungen und Zusicherungen warnt mich dieser Staatsanwalt dann auch gleich noch vorsorglich:
Beachten Sie bitte, dass die Ermittlungsakten vertrauliche Daten enthalten, deren Weitergabe nur nach den Vorschriften der §§ 147, 406e StPO zulässig ist. Jede unberechtigte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Bitte weisen Sie auch Ihre Mandanten darauf hin.
Nun frage ich mich, ob das nur eine schlichte Gedankenlosigkeit war oder eine Überforderung des Staatsanwalts vorliegt. Geht so ein Staatsanwalt wirklich davon aus, daß ein Strafverteidiger, der seit fast anderhalb Jahrzehnten regelmäßig Ermittlungsakten zur Einsichtnahme bekommt, diese grundlegenden Spielregeln nicht beherrscht bzw. beachtet?
Vielleicht fällt mir noch rechtzeitig eine passende Bemerkung dazu ein, wenn ich die CD an den Staatsanwalt zurücksende.
Any suggestions?
Staatsanwaltschaft |
Mittwoch, 30. Juni 2010
In einer Strafsache vor dem Amtsgericht hat es (ausnahmsweise) einmal einen Freispruch gegeben. Nicht nur, weil der Verteidiger es so beantragt hatte; nein, auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft meinte, der Freispruch müsse sein.
Drei Wochen später bekommt der Freigesprochene Post vom Gericht:
… teilen wir mit, daß die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.
Drei Wochen und eine halbe Minute später ruft der Freigesprochene seinen Verteidiger an und stellt die Drei-D-Frage: Dürfen die das?
Es schließt sich eine umfangreiche Beratung über die Sach- und Rechtslage an, in der die Zulässigkeit eines solchen Eiertanzes der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die Möglichkeiten einer Verteidigung vor dem Berufungsgericht besprochen und reichlich blank liegende Nerven beruhigt werden müssen.
Weiter zwei Monate bekommt der Freigesprochene erneut Post vom Gericht:
… teilen wir mit, daß die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil zurück genommen hat.
Und wieder eine halbe Minute später fragt der nun endlich rechtskräftig Freigesprochene, was das denn zu bedeuten habe und wie es mit den Kosten aussieht, die für die Verteidigung in der Berufungsinstanz entstanden sind.
Die schlechte Nachricht vom Gericht: Auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft, die noch nicht begründet wurde, müsse ein Verteidiger noch nichts unternehmen. Deswegen muß die Landeskasse die Kosten auch nicht erstatten.
Der Verteidiger darf nun noch seinem Mandanten dann erklären, daß er erst freigesprochen, dann – aus seiner Sicht – verarscht wurde und dafür nun auch noch die Kosten (im Mittel 321,30 Euro) zu tragen hat.
Ich überlege, es dem Richter und dem Staatsanwalt zu überlassen, diese Erklärung zu liefern und habe das Verzeichnis mit ihren Telefondurchwahlen und Zimmernummern schon in der Hand …
Richter, Staatsanwaltschaft, Verteidigung |
Mittwoch, 23. Juni 2010
Die Staatsanwaltschaft säuft nicht nur ab in den Akten dieses Verfahrens, sondern nun auch noch in den Mahnungen der Provider. Diese machen ihre Kosten für die Auskunft geltend, die die Staatsanwaltschaft von ihnen angefordert hatten.
Aus der Ermittlungsakte (Bd. V) ein Schreiben des Staatsanwalts an die Kostenstelle:
Auf den Schriftsatz des Verteidigers BI. 272 – 274 hin wurden die dort genannten IP-Adresse bei den verschiedenen Providern abgefragt.
Da die Hauptakten wegen der Haftprüfung und diverser Beschwerden dem AG und LG vorlagen, habe ich ein SH “Providerauskünfte” angelegt und die Abfragen und Antworten dort abgelegt.
Dieses SH ist derzeit außer Kontrolle. Einige der Rechnungen sind seinerzeit bezahlt worden (BI. 423 – 433).
Können nicht auch die noch ausstehendm beiden Rechnungen gezahlt werden? Es handelt sich mit allergrößter Wahrscheinlichkeit um berechtigte Forderungen aus einer von hier erfolgten Anfrage.
Mir tut der Staatsanwalt leid, der sich mit so einem Mist auch noch auseinander setzen muß. Und wenn ich Provider wäre, würde ich die nächste Anfrage der Staatsanwaltschaft auch nur noch nach einer Mahnung beantworten. Do, ut des.
Staatsanwaltschaft |
Dienstag, 22. Juni 2010
Die Staatsanwaltschaft übermittelte mir die Ermittlungsakte und belehrte mich in dem Anschreiben:
Die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihrer Mandantschaft sind gemäß § 136 StPO aufzuklären.
Sie können bei der Bemessung einer eventuellen Geldstrafe (§ 40 StGB) oder von Geldauflagen (§§ 153a StPO, 56b, 59a StGB) bedeutsam sein. Wenn Ihre Mandantschaft hierzu keine Angaben machen möchte, müßte eine für Ihre Mandantschaft unter Umständen nachteilige Schätzung (§ 40 Abs. 3 StGB) erfolgen.
Ich bedanke mich ganz recht herzlich für diese Hinweise und frage zurück: Unter welchen Umständen müßte eine vorteilhafte Schätzung erfolgen?
Es ist nachvollziehbar, wenn die Ermittlungsbehörden die Furcht der Beschuldigten ausnutzen und gern eine Art Drohszenario aufbauen, um an die erwünschten Informationen heranzukommen. Der Versuch, einem Strafverteidiger auf diese Tour zu kommen, ist eher befremdlich. Zumal ich davon ausgehen darf, daß ein Gericht nicht vor- oder nachteilig schätzt, sondern möglichst richtig.
Um die oben von mir gestellte Frage selbst zu beantworten: Unter Umständen hat die Staatsanwaltschaft gar keine Vorstellung von dem hohen Einkommen meiner “Mandantschaft” und geht irriger Weise von einem gewöhnlichen Durchschnittsauskommen aus. Dann hätte sich die Staatsanwaltschaft unter Umständen vorteilig verschätzt.
Und überhaupt: Eine nachteilige Verschätzung läßt sich in der Regel durchaus später noch einmal korrigieren. Deswegen gilt auch insoweit der Rat: Keine Auskunft. Schweigen. Trotz versteckter Androhung empfindlicher Übel. Denn: Ein Beschuldigter muß keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Dann sollte er es in der Regel auch nicht – wenn er nicht gerade ALG II bezieht.
Staatsanwaltschaft |