Archiv für die Kategorie 'Verteidigung'

Erfahrener Strafverteidiger gesucht

Mittwoch, 10. März 2010

Auf der Mailingliste für Rechtsanwälte suchte ein Anwalt für seinen Mandanten einen “einen Kollegen für Strafrecht”.

Angeklagt war der Mandant wegen einer Körperverletzung. Der Anwalt schilderte knapp, es habe sich um eine relativ harmlose Rangelei gehandelt. So harmlos, daß sie im Ermittlungsverfahren bereits einmal nach § 170 II StPO eingestellt wurde. Also eigentlich aus Sicht des Mandanten ein Spitzen-Ergebnis, das der Anwalt wohl mit leichter Hand erreicht hatte.

Aus nicht weiter mitgeteilten Gründen wurde das Verfahren wieder aufgenommen und die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Mandanten Anklage. Im Rahmen der Hauptverhandlung eskalierte die Sache, und zwar im dritten (!) Fortsetzungstermin. Plötzlich stand nicht mehr eine Körperverletzung im Raume, sondern eine räuberische Erpressung. Also ein Verbrechen, für das nach §§ 255, 249 StGB grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorgesehen ist.

Bevor es nun im vierten Hauptverhandlungstermin an’s Eingemachte geht, zieht der Kollege die Notbremse; er will die Sache an einen erfahrenen Strafverteidiger abgeben:

Bin selbst weit zu unerfahren im Strafrecht.

Das ist ein klassisches Beispiel für die Fälle, die ich häufiger angetragen bekomme. Meist allerdings erst nach der Verurteilung, um dann im Rechtsmittel zu retten, was noch zu retten übrig geblieben ist.

Der vorgetragene Fall soll eine Warnung darstellen – in zwei Richtungen:

Zum ersten an den Beschuldigten:
Wenn es um den Vorwurf einer Straftat geht, sollte sich der Beschuldigte grundsätzlich in jedem Fall an einen Strafverteidiger wenden und nicht an einen Rechtsanwalt, der sich vielleicht früher einmal im Scheidungsverfahren als Spitzenjurist erwiesen hat.

Zum zweiten an den Rechtsanwalt, der kein Strafverteidiger ist:
Wenn ein Mandant ihn mit einer Verteidigung beauftragen möchte, sollte er ihn sofort - und nicht erst, wenn das Kind im Porzellanladen auf die Schnauze gefallen ist – einen Strafrechtler verweisen.

Wie der Fall zeigt: Am Ende einer kleinen Rangelei könnte die Vernichtung der gesamten Existenz stehen. Für die räuberische Erpressung liegt die gesetzliche Obergrenze bei 15 Jahren Freiheitsstrafe.

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Wasserdichte Belehrung

Dienstag, 9. März 2010

Der Beschuldigte muß “belehrt”, also über seine Rechte informiert werden, die er hat, wenn er vernommen werden soll. Ob er und – wenn ja – dann auch richtig belehrt wurde, ist sehr oft sehr streitig.

Eine unterbliebene oder falsche Belehrung hat nämlich meist zur Folge, daß die Inhalte der Vernehmung nicht mehr verwertet werden dürfen. Und das ist für den Vernehmungsbeamten der Super-GAU. Die korrekte Belehrung kann für die Frage “Haft oder Nicht-Haft” entscheidend sein.

Auch wenn die Polizeibeamten gut ausgebildet und entsprechend trainiert sind, unterlaufen ihnen Fehler, die von findigen Verteidigern ihrerseits entsprechend verwertet werden können. Dagegen hat die Polizei Berlin nun ein Kraut wachsen lassen – im Garten des § 114b StPO:

Wenn der Beschuldigte dieses Formular ausfüllt und unterschreibt, braucht sich sein Verteidiger keine Gedanken mehr zu machen. Der Zug mit dem Namen “Belehrungsrüge” ist dann für alle Zeiten abgefahren.

Deswegen der Hinweis: Ein Beschuldigter muß weder aussagen, noch irgendwas bestätigen. Ausweis zeigen und Schweigen. Mehr muß er nicht. Einen Verteidiger anrufen, sollte er aber schon. Damit der Verteidiger ihn belehrt. Und nicht ein Ermittlungsbeamter.

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Die Sachkunde und der Vollrausch

Freitag, 5. März 2010

In der ersten Instanz ging das Gericht davon aus, daß Wilhelm Brause zur Tatzeit zwar eingeschränkt schuldfähig war, eine Strafmilderung gleichwohl nicht in Betracht komme:

Da bei dem Angeklagten eine Blutentnahme nicht durchgeführt wurde, konnte es das Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen, dass er die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat, denn immerhin muß aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte alkoholisch beeinflusst war.

Eine Strafmilderung hat das Gericht insoweit aber nicht durchgeführt, da der Angeklagte seit vielen Jahren Alkoholmißbrauch betreibt und er um die Wirkungen bei ihm durchaus weiß.

Die Verteidigung wollte zur Frage der Schuldfähigkeit ein Sachverständigengutachten einholen lassen; schließlich war/ist Brause schwerst alkoholkrank und zudem Konsument von Betäubungsmitteln. Das hat der Richter abgelehnt. Eigene Sachkunde und die Zeugenberichte wären ausreichend, lies man verlauten; daher brauche man keinen Gutachter.

Als die Akte dann auf dem Tisch des Berufungsgerichts lag, reichte ein knappes Telefonat zwischen dem Vorsitzenden Richter und dem Verteidiger, um einen Sachverständigen noch vor der Berufungsverhandlung mit der Beantwortung der Frage zu beauftragen, die in der ersten Instanz überaus “sachkundig” bereits vom Richter beantwortet wurde.

Das schriftliche Vorgutachten dieses Sachverständigen endet mit den folgenden Worten:

Somit kann zusammenfassend gesagt werden, dass Herr Wilhelm Brause zwar einsichtsfähig in das Strafbare des angeklagten Handelns ist, seine Steuerungsfähigkeit aber trunkenheitsbedingt zumindest erheblich gemindert war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sogar eine dem Vollrausch gleichzusetzende Mischintoxikation vorlag.

Übersetzt in eine verständliche Sprache heißt das: Brause war vermutlich so knüppel-dicht, daß er nicht wußte was er tat. Das läuft darauf hinaus, daß das Berufungsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB ausgehen wird. Brause wird dann nicht wegen der angeklagten Tat verurteilt werden können.

Schauen wir mal, was in der Berufungsinstanz herauskommt. Ich rechne mit einer Verurteilung wegen vorsätzlichem Vollrauschs gem. § 323a StGB. Und mit einer Halbierung der in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe.

Das wird dann wieder nichts mit der Generalprävention.

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Freispruch für Christoph T. erwartet

Mittwoch, 3. März 2010

Das Verfahren vor dem Berliner Landgericht gegen Christoph T. dürfte wohl – ebenso wie das Verfahren gegen Alex­an­dra R. – mit einem Freispruch enden.

Erst hatte das Landeskriminalamt (LKA) in den Resten des abgebrannten Autos keine Brandbeschleuniger gefunden. Deswegen wurde das Bundeskriminalamt (BKA) mit der Spurensuche beauftragt. Aber auch die Jungs vom BKA hatten das von der Staatsanwaltschaft aus generalpräventiven Gründen so sehr gewünschte Erfolgserlebnis nicht. Und wo kein Brandbeschleuniger gefunden wird, kann eine Selbstentzündung eben nicht ausgeschlossen werden.

Daß Christoph T. in der Nähe des Brandortes angetroffen wurde, ist auch kein Beweis dafür, daß er gezündelt hat. Jedenfalls für alle, außer für die Staatsanwaltschaft.

Und die paar kleinen “Kohlenwasserstoff-Fraktionen” (vermutlich Lampenöl) in den Klamotten von Christoph T., reichen auch nicht aus für einen knackigen Tatnachweis.

Das war also wieder nichts mit der abschreckenden Wirkung einer hohen Freiheitsstrafe, die sich die Staatsanwaltschaft vorgestellt hatte.

Ich ahne, wer das auszubaden hat. Ein Freispruch, über den ich mich nicht uneingeschränkt freuen kann.

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Die Auflösung – Wie würden Sie bestrafen

Montag, 1. März 2010

Ich hatte über einen bemerkenswerten Fall berichtet, in dem es um einen mehrfach vorbestraften Mandanten ging, der vier Bewährungsstrafen “offen” hatte.

Nun stand er erneut vor Gericht wegen einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt. In der ersten Instanz hatte die Sitzungsvertreterin eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung beantragt.

Da es nach mehrstündiger Verhandlung, in der drei Zeugen vernommen und der Betreuer des Mandanten angehört wurden, mehrere “Gespräche außerhalb des Protokolls” gegeben hatte, konnte ich auf einen konkreten Antrag verzichten. Ich ahnte, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht akzeptieren werde und wollte mir auf diesem Wege alle Optionen der Verteidigung in der Berufungsinstanz offen halten.

Der Mandant wurde im August 2009 zu einer Geldstrafe verurteilt. 50 Tagessätze. Bingo! Aber ich brauchte keine Glaskugel, um zu erkennen, daß das Urteil nicht halten wird.

Aus den Gründen:

Der 33 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist zu 50 % geistig behindert und steht unter Betreuung. Er arbeitet 35 bis 38 Stunden wöchentlich in einer Behindertenwerkstatt in Kleinstadt und erhält hierfür 119,00 Euro monatlich. Die Einkäufe für den täglichen Bedarf erledigt er gemeinsam mit seinem Einzelfallhelfer. Wöchentlich stehen ihm hierfür 50,00 Euro zur Verfügung. Seit dem Jahr 2008 nimmt er an einer Gruppentherapie der Suchtberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt Kleinstadt teil. Der regelmäßige Besuch der Gruppensitzungen ist für ihn allerdings mit organisatorischen Schwierigkeiten verbunden, weil er über 15 km von Kleinstadt entfernt wohnt und öffentliche Verkehrsmittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Er versucht derzeit, in eine andere Therapiegruppe, die sich jeweils Freitags abends trifft, zu wechseln, weil er das Wochenende frei hat. Die Therapie hat ihm geholfen, seinen Alkoholkonsum zumindest zu reduzieren.

Soweit zu den persönlichen Verhältnissen. Zur Strafzumessung schrieb das Amtsgericht:

Das Gesetz sieht für vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Das Gericht hat die Strafe nach § 21 StGB in Vernehmen mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig war. Damit ergibt sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu neun Monaten oder Geldstrafe.

Zwischenbemerkung:
Mit ihrem Antrag hatte die Staatsanwaltschaft also die Höchststrafe gefordert. Dazu muß man aber wissen, daß die Sitzung von einer Referendarin vertreten wurde. Sie hatte die Weisung von ihrem Ausbilder erhalten, eine solche Strafe zu beantragen; der kannte aber eben nur die Akte. Und nicht den Menschen, der hier vor Gericht stand.

Weitere Gesichtspunkte zur Strafzumessung:

Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er sich in vollem Umfang geständig eingelassen und einsichtig gezeigt hat.

Die Erklärung des Angeklagten in seinem Schlusswort, er werde auch weiterhin versuchen, sich zu ändern, ist glaubhaft, zumal seit der Tat, die bereits mehr als ein Jahr zurückliegt, keine weiteren Straftaten bekannt geworden sind.

Auch unter Berücksichtigung der zum Teil einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung und des Umstandes, dass der Angeklagte die Straftat während der laufenden Bewährungszeit begangen hat, erschien dem Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je [einstellig] Euro als ausreichend und tat- und schuldangemessen. Denn trotz seiner zahlreichen Vorstrafen ist eine rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten heute nicht mehr erkennbar.

Zwar hat er in Kenntnis der Strafbarkeit seines Tuns erneut am Straßenverkehr teilgenommen, nachdem er zuvor erhebliche Mengen Alkohols zu sich genommen hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Angeklagte in einem Konflikt befindet, weil er einerseits auf die Nutzung seines Fahrrades als Fortbewegungsmittel angewiesen ist, um die täglichen Wege zu seiner Arbeit, die er sehr ernst nimmt und gewissenhaft erfüllt, zurückzulegen, und es ihm anderseits noch nicht gelungen ist, seine Alkoholsucht wirksam zu bekämpfen. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Schuld gering. Insgesamt ist das Bemühen des Angeklagten zu erkennen, sein Leben in den Griff zu bekommen und nicht mehr straffällig zu werden.

Es kam erwartungsgemäß die Berufung der Staatsanwaltschaft, ich habe “Anschlußberufung” eingelegt und es folgten zwei Termine vor der Berufungskammer des Landgerichts. Die Staatsanwaltschaft war vertreten durch einen ausgewachsenen und erfahrenen Staatsanwalt, das Gericht besetzt mit zwei Schöffinnen, die – ebenso wie der Mandant – Tierhalter waren (was im Rahmen der Einlassung des Mandanten – Hundehalter (!) – eine wesentliche Rolle gespielt hat. ;-) ). Also insgesamt eine ideale Besetzung.

Ich hatte ein paar Schriftstücke vorgelegt und ansonsten den Mandanten reden lassen. Er hat es auf seine Art geschafft, die Türen offen zu halten.

Allein sein Vortrag, er habe seit über 2 Monaten keinen Alkohol mehr getrunken und sei nun festen Willens, dies auch künftig nicht mehr zu tun, wollten ihm der Staatsanwalt und der Vorsitzende Richter nicht so richtig glauben. Meinem entsprechenden Beweisantrag folgend wurde für zweiten Verhandlungstag dann der Betreuer als Zeuge geladen, der all das, was der Angeklagte mit seinen ganz einfachen Worten geschildert hatte, als völlig zutreffend bestätigte.

Es hat ein wenig gedauert, bis das Gericht nach den Schlußvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung wieder aus dem Beratungszimmer zurück kam – beide hatten eine Bewährungsstrafe beantragt: sechs Monate der Staatsanwalt, ich habe eine Freiheitsstrafe beantragt, die zur Bewährung ausgesetzt wird, und deren Höhe ich in das Ermessen des Gerichts gestellt habe.

Herausgekommen sind am Ende 3 Monate Freiheitsstrafe, die für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurden. Der Mandant bekommt einen Bewährungshelfer zur Seite gestellt, der ihm helfen soll, 30 Stunden Sozialdienste zu leisten.

Der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte erklären den Verzicht auf Rechtsmittel. V.u.g.

steht als letzter Satz im Sitzungsprotokoll.

Ich finde, diese Chance hat der Mandant verdient. Und ich bin überzeugt, daß er sich bewähren wird.

Nebenbei:
Meine Anträge in den beiden Instanzen hatte zur Folge, daß die Landeskasse einen Teil der Kosten des Angeklagten übernimmt.

Mandanten, Staatsanwaltschaft, Verteidigung | 15 Kommentare

Wie würden Sie bestrafen?

Donnerstag, 25. Februar 2010

Der Mandant hatte ein paar Vorstrafen.

1.
19.08.1998 AMTSGERICHT
Rechtskräftig seit 12.09.1998
Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall
Datum der (letzten) Tat: 09.05.1998
Angewendete Vorschriften: STGB § 242, § 243 ABS. 1 NR. 1, § 25 ABS. 2
150 Tagessätze zu je 15 DM Geldstrafe

2.
11.02.2002 AMTSGERICHT
Rechtskräftig seit 19.02.2002
Tatbezeichnung: Fahrlässiger Vollrausch
Datum der (letzten) Tat: 28.12.1999
Angewendete Vorschriften: STGB § 323 A, § 20
9 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 2 Jahr(e)
Bewährungszeit verlängert bis 18.02.2005
Strafe erlassen mit Wirkung vom 29.03.2005

3.
24.06.2003 AMTSGERICHT
Rechtskräftig seit 11.07.2003
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Datum der (letzten) Tat: 05.04.2003
Angewendete Vorschriften: STGB § 113 ABS. 1
30 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe

Bis hierher alles kein Problem mehr. Die Sachen waren erledigt, wenngleich noch nicht vergessen. Sie standen jedenfalls noch drin, im Auszug aus dem Bundeszentralregister (BZR).

Danach ging’s weiter wie folgt:

4.
02.06.2005 AMTSGERICHT
Rechtskräftig seit 02.06.2005
Tatbezeichnung: Beihilfe zum Diebstahl und Beihilfe zum versuchten Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 24.05.2004
Angewendete Vorschriften: STGB § 242 ABS.1, ABS.2, § 243 ABS.1 NR.1, § 22, §23, §53, § 56
5 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 01.06.2009
Bewährungszeit verlängert bis 01.06.2010

5.
14.03.2006 Amtsgericht
Rechtskräftig seit 14.03.2006
Tatbezeichnung: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 02.09.2003
Angewendete Vorschriften: StGB § 113 Abs.1, § 241 , § 52, § 56
5 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 13.03.2009

6.
27.09.2006 Amtsgericht
Rechtskräftig seit 27.09.2006
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung
Datum der (letzten) Tat: 26.06:2003
Angewendete Vorschriften: StGB § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 241, § 52, § 25 Abs. 2, § 21
10 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 26.09.2008

7.
12.03.2007 Amtsgericht
Rechtskräftig seit 20.03.2007
Tatbezeichming: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr
Datum der (letzten) Tat: 13.07.2006 .
Angewendete Vorschriften: StGB § 316 Abs. 1, § 56
3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 19.03.2009

Die achte Eintragung im BZR war die Zusammenfassung von Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6; das Gericht hat daraus eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten gebildet.

Also, nochmal langsam, zum Mitschreiben: Es waren insgesamt vier Bewährungen mit 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe offen.

Und dann kam eine weitere Anklage hinzu:

Er befuhr am 28.7.2008 gegen 20.57 Uhr mit einem Fahrrad in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand in Schlangenlinien u.a. die Landstraße 897 aus Richtung S. kommend in Richtung G. Die ihm am 28.07.2008 um 22.07 Uhr entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 %0 ergeben.

Und jetzt? Was soll das geben? Für eine folgenlose Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (ohne konkrete Fremdgefährung) standen nach anfänglicher Vorstellung der Staatsanwaltschaft nochmal 9 Monate Freiheitsstrafe – ohne Bewährung – zur Rede. Dies hätte den Widerruf der Strafaussetzung der offenen Strafen zur Folge. Das wären dann in summa 2 Jahre und 3 Monate geworden.

Nun hat der Mandant rechtzeitig einen Verteidiger beauftragt. Und das Landgericht hat in der Berufungsinstanz entschieden.

Das Ergebnis darf erraten werden. Und zwar folgendes:

    1. Urteil des Amtsgerichts in erster Instanz
    2. Urteil des Landgerichts in der Berufung

8-)

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Peinlicher Vermerk

Montag, 22. Februar 2010

In einer recht umfangreichen Strafsache waren neben mir weitere Verteidiger für zwei Mitbeschuldigte “unterwegs”.

Eine Kooperation zwischen jenen Verteidigern und mir war allerdings wegen der Ortsverschiedenheit und des Größenunterschieds der beiden Kanzleien nicht möglich: Hier die kleine Boutique im anrüchigen Kreuzberg, dort die bundesweit renommierte Kanzlei mit säckeweise Doktoren auf dem Briefkopf aus dem feinen Charlottenburg. Man vermittelte mir mit entsprechendem Ausdruck das Gefühl, daß jeder doch in seiner Liga spielen sollte. Und wir seien eben nur die Kreisklasse.

Einmal abgesehen von dem Ergebnis, das für meinen Mandanten die Meisterschaft, für die promoviert und gelangweilt verteidigten Mitangeklagten aber den Abstieg bedeutete, fand ich nun in der Nachschau einen beredten Hinweis in der Gerichtsakte:

Naja, die Anwälte der Großbude werden über einen solchen Vermerk einer öffentlich-rechtlichen Bediensteten sicher hinweg sehen. Die verurteilten Mandanten dieser Anwälte dürften sich aber so ihre Gedanken darüber machen, wen sie da mit der Verteidigung ihrer Existenz beauftragt haben.

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Wochenend-Lektüre

Sonntag, 21. Februar 2010

Der Mandant sitzt seit längerer Zeit schon in einer Klinik für forensische Psychiatrie. Ein Gutachten aus dem Jahre 2007 diagnostizierte eine unheilbare psychische Erkrankung.

Eine Diagnose, mit der sich weder der Mandant, noch ich als sein Verteidiger und antragsgemäß dann auch die Strafvollstreckungskammer auf Dauer nicht zufrieden geben wollten.

Es gab dann im Rahmen der turnusgemäßen Überprüfung (§ 67e StGB) ein weiteres Gutachten, diesmal von einem anderen Sachverständigen. Das liegt nun vor …

… und wartet auf die Durcharbeitung. 218 Seiten, prall gefüllt mit psychiatrischen Problemen und Diagnosen.

Verteidigungen im Vollstreckungsverfahren sind Mandate, bei denen der Stundensatz des Verteidigers denen eines Mc-Jobs in nichts nachsteht – wobei die Kosten der Kanzlei allerdings in unbeeindruckter Höhe weiterlaufen. Trotzdem werden solche Mandate übernommen. Wer hilft den Menschen dort sonst, wenn nicht ein Verteidiger.

Die Hoffnung, daß dann irgendwann ein anderer Job in die Kanzlei kommt, der den Durchschnittslohn des Verteidigers wieder auf ein akzeptables Niveau anhebt, liefert einen weiteren Teil der Motivation, sich mit solcher Arbeit das Wochenende um die Ohren zu schlagen.

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Akteneinsicht

Montag, 15. Februar 2010

Eines der grundlegenden Rechte im Rahmen einer Strafverteidigung ist das Akteneinsichtsrecht; es ist in § 147 I StPO geregelt und betrifft sämtliche Akten, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen oder vorgelegt werden. Nur im Ausnahmefall darf die Akteneinsicht – vorübergehend – verweigert werden. Das ist dann in den weiteren Absätzen des § 147 StPO geregelt. Damit wird die Verteidigung in die Lage versetzt, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln – jedenfalls, was die Informationsbasis betrifft.

Anders sieht das im Steuerrecht aus. Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg und titelt:

Kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.

Dort hängt es von der Willkür Entscheidung der Finanzverwaltung ab, was man zu sehen bekommt und was nicht:

Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht.

Ich bringe den Unterschied mal auf den Punkt: Im Strafverfahren, in dem es um die Ermittlungen von Mord, Raub, Vergewaltigung, Betrug, Drogenhandel oder ähnliches geht, gibt der Staat grundsätzlich vollständigen Einblick in seine Arbeit. Geht es hingegen um Steuern, wurschtelt der Fiskus unter Ausschluß der Beteiligten.

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Gar nicht so einfach: Verteidigung Jugendlicher

Samstag, 13. Februar 2010

Die Verteidigung Jugendlicher erfordert große Sensibilität bzgl. der Rechte des Mandanten. Das Jugendverfahren ist kein Nebenschauplatz des Strafprozesses, auf welchem Verfahrensregeln nur bedingt gelten. Wer als Anwalt jugendlicher Angeklagter in Appellen an die Milde des Gerichts seine Aufgabe für erfüllt hält, ist auf diesem Sektor fehl am Platz. Vielleicht mehr noch als im Erwachsenenprozess gilt es, von der ersten Verfahrensminute an aufmerksamer und kritischer Sachwalter des Betroffenen zu sein.

schreibt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kamann, Jugendrichter a.D. im StRR 2010, 9 ff.

Es ist in der Tat eine immer wiederkehrende Erfahrung: Das geltende Strafprozeßrecht und das durchgeführte Jugendgerichtsverfahren sind sehr oft zwei Dinge, die in der erlebten Praxis recht wenig miteinander gemein haben. Dabei hat die Strafprozeßordnung (StPO) die vornehme Aufgabe, insbesondere jugendliche und heranwachsende Beschuldigte zu schützen.

Aber es ist auch immer ein Tanz auf der Rasierklinge: Fordert der Verteidiger die Rechte eines jungen Beschuldigten ein, kippt oft die lockere Stimmung, die im Ermittlungs- oder im Gerichtsverfahren herrscht und die zu erhalten es sich lohnt.

Verzichtet er darauf, werden grundlegende Verfahrensrechte auf dem Altar der guten Laune von Richtern, Staatsanwälten und Jugendgerichtshelfern geopfert.

Hat ein Verteidiger die Gabe nicht, Stimmung und Prozeßrecht gleichermaßen zu erhalten, sollte er sich besser aus der Verteidigung Jugendlicher heraushalten. Das meint auch der Kollege Dr. Kamann:

Wer in diesem Verfahren überfordert ist, sollte ein Mandat nicht übernehmen und Auftraggeber an auf diesem Sektor erfahrene Kollegen verweisen.

Allerdings, das hier muß ja nicht unbedingt sein:

Diese werden sich gerne mit einem ihnen weniger zusagenden Zivilmandat revanchieren.

;-)

Für den Hinweis auf diesen Artikel im StRR bedanke ich mich beim Herrn Kollegen Detlef Burhoff.

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