Archiv für die Kategorie 'Verteidigung'
Freitag, 3. September 2010
Es muss in einer Gesellschaft auch eine gewisse Menge Streit, Krach und Kontroverse geben, denn es gibt ja auch unterschiedliche Interessen. Die deutsche Harmoniesucht hat doch dazu geführt, dass viele Dinge gar nicht klar genug benannt und dann aufgeschoben werden.
Thilo Sarrazin im Interview mit der “Saarbrücker Zeitung”, 1. April, 2010
Dealsucht, so hat der Kollege Gerhard Jungfer das Bestreben zu vieler Richter charakterisiert, die Strafverfahren durch eine Abrede zu verkürzen. Dealsucht als Untermenge der Harmoniesucht?
Philosophisches, Verteidigung |
Mittwoch, 1. September 2010
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilt mit:
Das Urteil gegen ehemaligen Bundestagsabgeordneten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof seine Revision per Beschluss vom 24. August 2010 – 1 StR 414/10 – als offensichtlich unbegründet verworfen hat:
Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten unter anderem wegen des Sichverschaffens kinder- und jugendpornographischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt.
[...]
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf einen entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die Entscheidung des BGH, eine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als “OU” (offensichtlich unbegründet) zu verwerfen, hat Vor- und Nachteile.
Der Nachteil besteht darin, daß der Revisionsführer nicht (sicher) weiß, was die Richter dazu bewogen hat, seinen Argumenten nicht zu folgen. Und ob die Richter sich überhaupt Gedanken gemacht haben. Das ist eine sehr unbefriedigende Situation, denn die Offensichtlich nicht vorhandenen Gründe sind nicht ersichtlich.
Den Vorteil kann man allerdings darin sehen, daß der Verurteilte das Ganze nicht noch einmal über sich ergehen lassen muß. Mit dem Urteil der Tatsacheninstanz war er unzufrieden, also wird ihm das Urteil der Rechtsinstanz noch weniger gefallen. Dann lieber den Mantel des Vergessen drüber und weg damit.
Ich hätte mir ein anderes Ergebnis vorstellen können. Nicht beim BGH, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Da ist – soweit ich das von außen beurteilen kann – im Rahmen der Verteidigung eine Menge schief gegangen.
Gericht, Strafrecht, Verteidigung |
Mittwoch, 18. August 2010
So sieht es aus, wenn jemand ordnungsgemäß belehrt wird, bevor seine Daten auf ewige Zeiten im Polizeicomputer versenkt werden.

Das Schicksal solcher Vordrucke ähnelt allerdings dem der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Kauf eines Seifenhalters für’s Gästeklo: Das liest kein Mensch.
Dabei ist es so einfach. Im Punkt 4 liegt der Schlüssel: Entweder sollte der Lieblings-Verteidiger angerufen werden. Es gibt aber auch in nahezu jeder Stadt, jedenfalls in Berlin einen Strafverteidiger-Notruf. Einfach mal durchklingeln, wenn man nicht weiß, daß es besser wäre, sich nicht ED-behandeln zu lassen, wenn es nicht unbedingt notwendig ist.
Polizei, Verteidigung |
Montag, 16. August 2010
Auf frischer Tat ertappt, damit war ein späterer Freispruch eigentlich eher ausgeschlossen. Gleich vier Polizeibeamte hatten den Mandanten seit geraumer Zeit beobachtet, bevor er der Rentnerin die Tasche aus der Hand riß.
Nach einer nicht ganz ruhig verlaufenden Verhaftung und einem nachfolgenden Besuch beim Arzt schloß sich eine Vernehmung auf Dienststelle der Polizei an. Als Übersetzer fungierte ein Polizeibeamter; dessen Migrantenhintergrund ließ für die Beamten die Hinzuziehung eines Dolmetschers entbehrlich erscheinen.
Am Ende standen nicht nur der eine Raub, sondern gleich weitere zehn in dem Vernehmungsprotokoll. Die Beamten hatten nämlich seit 14 Tagen schon vermehrt Fälle zu bearbeiten, in denen die Handtaschen älterer Damen jeweils das Tatobjekt waren. Alle in der selben Gegend. Der Mandant unterschrieb das Geständnis und wechselte seinen Status als Tourist zum Untersuchungsgefangenen.
Die Staatsanwaltschaft übernahm das Ergebnis der Ermittlungen aus dem Schlußbericht der Polizei und formulierte daraus die Anklageschrift.
Ein etwas intensiveres Aktenstudium hätte allerdings einige wesentliche Unstimmigkeiten ans Licht gebracht. Zwischen den Schilderungen der ausgeraubten Damen und den Unterlagen, die der Mandant bei der Verhaftung mit sich führte, gab es Widersprüche. Beispielsweise wiesen die Fahrscheine, mit denen er nach Berlin ein- und wieder ausgereist war, Daten auf, die nicht mit den protokollierten Tatzeiten korrespondierten. Die Schilderungen der Tathergänge durch die Geschädigten deckten sich oft nicht mit denen des Mandanten, ohne daß hier weiter nachgefragt und ermittelt wurde. Auch hinsichtlich der Summen des geraubten Geldes stimmte so einiges nicht.
Nun wurde der Hauptverhandlungstermin vor der großen Strafkammer anberaumt. Zeuginnen wurde keine geladen, sondern “nur” zwei Polizeibeamte, die den Mandanten verprügelt verhaftet hatten.
Und jetzt? Sollte der Mandant nun die Anklage abnicken, also – zumindest teilweise – ein falsches Geständnis abgeben? Was sicherlich einen ganz erheblichen Rabatt geben dürfte.
Oder ist hier eine Verteidigungsstrategie angesagt, die zur Beweisaufnahme führt. Dies hätte zur Folge, daß zehn hochbetagte Damen als Zeuginnen ins Gericht müßten (so sie denn gesundheitlich überhaupt noch dazu in der Lage sind.).
Es erscheint eher unwahrscheinlich, daß auch nur eine der Zeuginnen den Mandanten als Täter wiedererkennt. Sie konnten schon unmittelbar nach der Tat keine Beschreibung liefern.
Nur eine Tat, bei der er erwischt wurde, ist nachgewiesen. Im Kern geht es daher also um die zwei Fragen:
Soll der Mandant sich verurteilen lassen für Taten, die er nicht begangen hat?
Soll der Mandant Taten einräumen, die ihm nicht nachzuweisen sind?
Nicht ganz einfach …
Mandanten, Verteidigung |
Freitag, 13. August 2010

Ihm, dem Herrn Hoffmann von Fallersleben, wird folgendes Zitat nachgesagt:
Der größte Lump im ganzen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.
Ich finde, Fallersleben hat grundsätzlich Recht, wenn er – wie ich – Verräter nicht mag. Aber nicht alle sind mit ihm einverstanden. Oder – erst Recht – nicht mit mir, wenn ich ab und an einen Zeugen, der Insider-Informationen an die Ermittlungsbehörden weitergibt, als Verräter diskriminiere bezeichne.
Selbstverständlich ist es nicht zu verurteilen, wenn jemand sich bereit erklärt, den Ermittlungsbehörden unter die Arme zu greifen. Schließlich geht es – jedenfalls in den von mir berichteten Fällen – meist um erhebliche Verbrechen, die aufgeklärt werden sollen. Auch ich schätze und respektiere die Arbeit der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Aber deren Auftreten in der Gesellschaft unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem Lump, von dem Verräter: Sie mißbrauchen in aller Regel kein Vertrauen.
Diejenigen, die ich hier im Blog als Verräter bezeichnet habe, haben alle etwas gemein. Sie hatten zu den Verratenen ein Vertrauensverhältnis. Man ist – teilweise über Jahre hinweg – einen gemeinsamen Weg gegangen. Ob das nun der richtige Weg war oder nicht, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls wußte der eine vom anderen, er kann sich auf ihn verlassen. Kann ihm vertrauen. Man sprach respektvoll von dem anderen als “Bruder”, als “Onkel” oder versicherte ihm auf andere, ebenso deutliche Weise seine engste Verbundenheit, seinen Respekt.
Und irgendwann, ohne vorherigen Streit oder Zerwürfnisse, wird der Denunziant nach Informationen gefragt. Von der Polizei, weil er bei einer Straftat erwischt wurde. Manchmal ist es eine Straftat, die beide gemeinsam begangen haben. Es gibt auch Fälle, in denen der Lump von Straftaten des anderen berichtet, von denen er nur weiß, aber sonst nichts damit zu tun hatte.
Unser Rechtssystem verspricht dem Informanten einen Lohn (§ 46b StGB, § 31 BtMG). Strafnachlass heißt dieser Lohn. Statt 5 Jahre Freiheitsstrafe gibt es nur 3 Jahre. Zum Beispiel. Im “besten” Falle: Straffreiheit. Für diesen Lohn liefert der Kronzeuge die Informationen, die die Polizei für ihre Ermittlungen braucht.
Der Verräter verkauft seinen ehemaligen “Bruder”, um seinen eigenen Arsch zu retten. Das bezeichne ich – auch im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln oder was auch immer – als üblen Verrat und eigennützige Denunziation.
Solche Leute haben keinen Begriff von Respekt, sie haben keine Ehre im Leib. Sie verdienen keine Achtung.
Meine Mandanten wissen, daß ich ihre Verteidigung stets mit Vollgas betreibe. Sie wissen aber auch – und zwar von Anfang an, daß ich für die Begleitung eines Verrats grundsätzlich nicht zur Verfügung stehe. Diese Art der Verteidigung sollen andere Anwälte machen.
Vielleicht ist meine strikte Haltung dieser Sorte Menschen gegenüber mit dem Kapital begründet, das mir als einzige Basis für meine Arbeit als Strafverteidiger zur Verfügung steht: Vertrauen.
In eigener Sache, Verteidigung |
Freitag, 6. August 2010
Der Mandant beauftragte mich mit seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Nachdem ich Akteneinsicht erhalten habe, stellte ich fest, daß dem Mandanten bereits ein Strafbefehl zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist mittlerweile abgelaufen ist.
Außer der Mitteilung der Polizei, daß gegen ihn ermittelt wird und er sich äußern könne, habe er nichts bekommen, teilte mir der Mandant mit. Er schwört Stein und Bein, daß er auch keinen Strafbefehl in seinem Briefkasten gefunden hat.
Ich habe in seinem Auftrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO) beantragt, seinen Schwur (s.o.) in eine “Eidesstattliche Versicherung” gegossen und zur Glaubhaftmachung (§ 45 II StPO) dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt.
Das Gericht hält diesen Antrag für unzulässig:

Ich frage mich, was der Mandant hätte vortragen sollen, um glaubhaft zu machen, daß das, was der Mitarbeiter der

da auf den gelben Zettel (vulgo: Zustellungsurkunde) notiert hat. Das Landgericht wird mir diese Frage wohl beantworten.
Gericht, Mandanten, Verteidigung |
Donnerstag, 5. August 2010
Einmal abgesehen von dem Grundsatz, ein Verteidiger sollte grundsätzlich immer versuchen, den Vorschlag der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts nach unten zu verhandeln.
Und vorausgeschickt, daß dieses Angebot eigentlich ein Oberspitzensupersonderangebot ist:


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Die richtige Antwort steht im Gesetz.
Staatsanwaltschaft, Verteidigung |
Mittwoch, 4. August 2010
Wir waren zu zweit angerückt. Der Sozialrechtler und ich. Der Mandant wartete außerhalb des Gerichtssaals auf den Aufruf der Sache.
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen zu haben. Der Vorwurf lautete: Gewerbsmäßiger Betrug in mehreren Fällen.
Bis zu diesem Ermittlungsverfahren war mein Mandant 67 Jahre lang unbescholten, hatte über 50 Jahre lang gearbeitet und hat sich verfrührenten lassen, um seine Mutter pflegen zu können. Der Vorwurf hat ihn in’s Mark getroffen.
Gegen die Rückforderungsbescheide hatte der Mandant mit Hilfe des Sozialrechtlers Klage erhoben und die Bescheide angefochten. Vor dem Sozialgericht kam es dann zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter am Sozialgericht dem Arbeitsamt (oder wie immer diese Behörde nun auch heißen mag) die Leviten gelesen hatte:
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass viel dafür spricht, dass den Klägern [meinem Mandanten und seiner Ehefrau] im Leistungszeitraum [...] ein erheblich geringeres Vennögen zur Verfügung stand. [...] Vor diesem Hintergrund bestehen schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinzu kommt, dass die Beklagte [das Arbeitsamt] die Auswirkungen ihrer Änderungsbescheide unberücksichtigt gelassen und deshalb mehr zurückgefordert hat als sie bewilligt und ausgezahlt hat. Insoweit spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sind und aufgehoben würden.
Diese Standpauke wurde gehalten, nachdem zwei Monate zuvor der Staatsanwalt die Stellungnahme des Arbeitsamtes in die Anklage formuliert hatte. Der Spezialist beim Sozialgericht hat diese Stellungnahme statt dessen zerpflückt.
Nun sollte sich das Strafgericht noch einmal mit derselben Sache beschäftigen.
Die Staatsanwältin war – wie erwartet – nicht eingearbeitet; auf meine Frage, wann ihr die Akte vorgelegt wurde, damit sie sich auf den Termin vorbereiten könne, teilte sie mir zähnefletschend mit: Am Vorabend, zusammen mit vier anderen Akten. Sie kannte noch nicht einmal die Anklageschrift, die sie vorlesen sollte.
Und dann kam auch schon der Vorschlag des Gerichts, ob man sich denn hier nicht irgendwie einigen könne. Der Strafrichter muß wohl geahnt haben, was die Verteidigung plante; denn es wird schon seinen Grund haben, weshalb ich einen ausgewiesenen Spezialisten für das Sozialrecht mitgebracht habe.
Die Staatsanwältin ging dazwischen und verweigerte ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens, noch bevor darüber geredet wurde.
Ich konnte nur pokern – eine umfangreiche Beweisaufnahme wollte mein Mandant nicht. Ich bin mir sicher, das hätte auch seine Gesundheit nicht ausgehalten. Und erst Recht nicht die seiner Frau. Also konnte ich die Folterwerkzeuge nur beschreiben, aber nicht anwenden: Beweisanträge, die das aufarbeiten, wozu schon der Sozialrichter keine Lust hatte.
Und dann kam ein trickreicher Vorschlag des Richters. Eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung, keine weiteren Auflagen, Bewährungszeit zwei Jahre. Der Mandant solle bei Aufruf der Sache nicht in den Saal kommen, man geht dann über ins Strafbefehlsverfahren, die Staatsanwältin solle einen entsprechenden Antrag stellen und ich den Mund halten.
Das war nicht schlecht. Eine Bewährungsstrafe und Ruhe ist’s. Der Mandant braucht kein sauberes Führungszeugnis mehr, weitere strafrechtliche Probleme sind eher unwahrscheinlich.
Der Mandant war erleichtert, daß er nicht in den Saal muß, und war nach meiner Beratung damit einverstanden.
Die Staatsanwältin knirschte noch einmal mit ihren zerfletschten Zähnen, stimmte ebenfalls zu und tat, wie ihr der Richter geheißen.
Mit dem Strafprozeßrecht hat das aber nichts zu tun, meinte der Sozialrechtler beim Hinausgehen. Recht hat. Aber um Prozeßrecht geht es bei solchen Verfahren auch nicht.
Gericht, Mandanten, Rechtsanwälte, Strafrecht, Verteidigung |
Montag, 2. August 2010
Die Hauptverhandlung soll am 14. September beginnen. In der vergangenen Woche habe ich Akteneinsicht beantragt. Diesem Antrag wurde kurzfristig stattgegeben:
Die Ermittlungsakten Bd. I bis IV sowie die Sonderhefte Bd. I bis VII liegen auf der Geschäftsstelle zur Abholung und Mitnahme in Ihre Kanzlei für drei Tage bereit. Die Beweismittelordner können nur auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
schreibt mir das Gericht. Soweit, so gut normal.
Am Freitagvormittag war ich auf der Geschäftsstelle. Die freundliche Mitarbeiterin übergab mir die Akten und Sonderhefte. Sodann forderte sie mich auf, ihr zu folgen. In’s “Lager”, sagte sie mir. Das kannte ich noch nicht.
Sie führte mich in einen fensterlosen Raum von etwa 80 qm, der voll gestopft war mit Kartons, wie ich sie von unserem Kanzleiumzug noch in Erinnerung hatte. Acht Stück dieser Papp-Container betrafen mein Verfahren, teilte mir die Mitarbeiterin mit. Jeder dieser Kartons war vollgepackt mit Aktenordnern (“Leitzordner”). Die könne ich mir jetzt ja mal eben anschauen, meinte die Mitarbeiterin mit einem grausamen Lächeln. Nein, ich habe das Lager ganz ruhig und ohne zu laut zu schreien wieder verlassen.
Denn: Ich bin mir sicher, daß für die Hälfte der Vorwürfe bereits am 4. Oktober das Verfahrensende erreicht sein wird. Für sie läuft an diesem Tage die absolute Verjährungsfrist ab. Und es sieht nicht so aus, daß die Beweismittel in den Umzugskartons bis dahin in den Prozeß eingeführt werden können, damit das Gericht ein (Teil-)Urteil sprechen kann.
Schließlich sind da noch diese beiden Computer, die drei mobilen Festplatten und die Kiste mir den CDs. Die dort gespeicherten Daten wurden nämlich auch zur Stützung der Anklagevorwürfe zitiert.
Die Tatvorwürfe, die nach dem 4. Oktober noch übrig bleiben, verjähren dann etwa ein Jahr später. Ich möchte wetten, daß genau das eintreten wird.
Übrigens:
Mein Angebot in der vergangenen Woche, das Verfahren nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Auflage haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht und schließlich noch die Vertreterin der Finanzverwaltung empört abgelehnt.
Man kann der Verteidigung nicht nachsagen, daß sie sich bockig anstellt und das Verfahren böswillig in die Länge ziehen will. Diesmal nicht.
Gericht, Verteidigung |
Samstag, 17. Juli 2010
Eigentlich liegen zwischen der Zeit und der Bild Welten. Eigentlich. Bisher.
Wenn angehende Reporter wie z.B. Marcus Heyl und Ulrike Reinhardt die Qualität eines Verteidigers in Frage stellen, indem sie auf Bild.de fragen, ob Herr “Kachelmann den falschen Anwalt” hat, muß man sich nicht weiter darum kümmern. Die Zielgruppe, für die diese Journaille schreibt, erscheint mir wenig geeignet für eine sachkundig geführte Diskussion.
Nachdenklich stimmt allerdings, wenn sich Journalisten mit einem – bislang – guten Ruf, was die Qualität ihrer Arbeit angeht, auf dieses Niveau hinab begeben. Das, was diese Sabine Rückert in Sachen Kachelmann umtreibt, wirft nun doch noch einige Fragen mehr auf.
Angeblich suchte sie den Kontakt zu dem Verteidiger Dr. Reinhard Birkenstock. Allerdings soll sie Bedingungen gestellt haben, berichtet der Kölner Stadtanzeiger:
„Wir können nur zusammenkommen, wenn Ihre Verteidigung in dem angedeuteten Sinne professionalisiert wird, dazu sollten Sie sich überlegen, einen Kollegen einzubinden, der Verfahren dieser Art auch gewachsen ist. Wenn Sie mein Buch gelesen haben, wissen Sie, wen ich in einem solchen Falle wählen würde.“
Aufgrund welchen vermeintlich überlegenen Wissens will die angebliche Gerichtsreporterin dem Verteidiger in die Suppe spucken? Sie, die Un-, maximal Viertelgebildete, was das Strafrecht angeht, will mit dem Verteidiger dealen? Erwartet sie, daß ein professioneller Strafverteidiger wie Dr. Birkenstock sich prostituiert, nur damit sein Name irgendwann in irgendeinem Sabine-Rückert-Buch gedruckt wird?
Sabine Rückert teilt auf Anfrage mit, dass Birkenstock ihr die Akten angeboten habe, …
Es dürfte bekannt sein, daß die Weitergabe einer Ermittlungsakte an die Presse eine Straftat darstellen kann. Die Motive, die hinter dieser öffentlichen Mitteilung Rückerts stehen dürften, sind – für mich jedenfalls – offenkundig. Egal, ein gestandener Verteidiger kommt auch mit solchen Angriffen klar.
An dieser Stelle einmal nicht (!) nebenbei gefragt:
Wie geht es eigentlich Herrn Kachelmann, der sicherlich auch die Zeit gelesen haben wird? Vielleicht auch die beiden Bücher von Frau Rückert? Merkt diese Frau Rückert eigentlich, was sie bei Herrn Kachelmann mit ihrer maßlosen Selbstüberschätzung anrichtet?
Es ist bekannt, daß der Boulevard-Journalismus stets bereit ist, für eine Schlagzeile Existenzen zu vernichten. In welches Fach gehört dieser verantwortungslose und gefährliche Rückert-Journaillismus? Ich habe für mich eine Antwort gefunden …
Medien, Verteidigung |