Eine Straftat des Staatsanwalts

30. Oktober 2007

Gegen meinen Mandanten wird ein Ermittlungsverfahren geführt. Ich weiß, wie und wo ich meinem Mandanten erreichen kann. Das weiß die Staatsanwaltschaft nicht. Deswegen ruft der Staatsanwalt bei uns an und befragt zunächst eine Mitarbeiterin nach seiner Adresse.

Gut ausgebildete und erfahrene Mitarbeiterinnen wissen, was sie auf so eine Anfrage des Staatsanwalts mitteilen: Nichts.

Deswegen versucht es der Ermittler bei mir (”Dann geben Sie mir eben Ihren Chef!” [Nein, ich habe nicht vergessen, ein "bitte" zu zitieren.]).

Ich habe dem Jäger mit einer Gegenfrage geantwortet: Ob er wisse, daß es nun nur noch von mir abhängt, ob er sich strafbar macht oder nicht. Wenn ich die Frage nach den Daten meines Mandanten beantworte, begehe ich einen Geheimnisverrat, der gem. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar ist. Dazu hätte er mich angestiftet. Die Anstiftung ist nach § 26 StGB strafbar.

Der Staatsanwalt hat seine Frage nicht noch einmal wiederholt. Ich bin mir sehr sicher, sowas wird er künftig auch bei keinem anderen Verteidiger versuchen. So eine Vorstrafe wegen Anstiftung zum Geheimnisverrat hinterläßt keinen guten Eindruck in der Personalakte.

Staatsanwaltschaft, Verteidigung | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

23 Kommentare zu “Eine Straftat des Staatsanwalts”

  1. 01

    Ein wahrer Kämpfer für Recht und Gerechtigkeit der RA Hoenig im Sinne der Gemeinschaft, weiter so. ;-)

    Sarah am 30. Oktober 2007 um 09:06
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  2. 02

    und da sag noch einer im staatsdienst arbeiten nur die “besten” der jeweiligen jahrgänge…

    carsten f. am 30. Oktober 2007 um 09:33
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  3. 03

    … jaja, und Käse ist ein Gemüse.

    RA Carsten R. Hoenig am 30. Oktober 2007 um 09:44
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  4. 04

    @ carsten f.: Wer streut denn solche Gerüchte ???

    RA JM am 30. Oktober 2007 um 10:16
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  5. 05

    gute rhetorik, herr hoenig! sehr elegant.

    .~.

    dot tilde dot am 30. Oktober 2007 um 12:33
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  6. 06

    Fragen Sie das nächste Mal nach, ob er Sie nicht gleich mit seiner Arbeit beauftragen möchte. Dann wäre er bereits ohne Ihr Zutun nach §§ 356 II, 30 I StGB strafbar…

    Dorian Gray am 30. Oktober 2007 um 13:07
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  7. 07

    Sehr nett :-D

    Niemand am 30. Oktober 2007 um 13:46
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  8. 08

    War dem armen StA denn klar, dass der Mandantenaufenthalt ein Geheimnis war und bleiben sollte?

    M Brinkmann am 30. Oktober 2007 um 14:27
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  9. 09

    Das fällt unter Anwaltsgeheimnis, sehr praktisch. Gibts als Privatperson da auch eine Möglichkeit?

    Dennis am 30. Oktober 2007 um 14:34
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  10. 10

    Dennis: Da bieten sich drei Möglichkeiten an:
    1.) Anwalt einschalten
    2.) Anwalt sein bzw. werden
    3.) temporäre Amnesie kontraktieren.
    Zu Risiken und Nebenwirkungen … :-)

    doppelfish am 30. Oktober 2007 um 17:03
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  11. 11

    So ein grober Unfug, da reicht schon § 161 StPO als Rechtfertigungsgrund.

    Leider nur 2 Punkte (mangelhaft) - Kennen Sie ja sicher noch :-)

    Advokatenschreck am 30. Oktober 2007 um 17:21
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  12. 12

    @ Möchtegernadvokatenschreck:
    § 161 StPO regelt die Auskunftspflicht von Behörden und ich fühle mich noch nicht als solche. Oder sehe ich aus wie ein Beamter?

    Zwei Punkte sind immer noch besser als überhaupt keiner. Daß das ungenügend ist, setze ich als bekannt voraus.

    RA Carsten R. Hoenig am 30. Oktober 2007 um 17:45
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  13. 13

    @ Doppelfish,
    Danke fuer das Rezept. Habe 1.) und 3.) eingesetzt. Aber die Nebenwirkungen scheinen jetzt zu 2.) zu fuehren. Was macht man dagegen?

    Molly B. am 30. Oktober 2007 um 18:30
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  14. 14

    Presseschau…

    Einige aktuelle Leseempfehlungen:

    Vom Leben als Terrorist
    Die Zeit, 30.10.2007
    Andrej H. wird seit einem Jahr überwacht, weil die Bundesanwaltschaft glaubt, er gehöre zur linksradikalen “militanten gruppe”. Was ein solcher Verdacht alle…

    Rollmops im Kanzlerbunker am 30. Oktober 2007 um 19:27
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  15. 15

    Leseempfelung I…

    Die erste Leseempfehlung an die Leser der Endlosrekursion. Diesmal mit gefährlicher Paranoia, einem verwirrten Studenten und einem hellwachen Rechtsanwalt.
    ……

    Endlosrekursion am 30. Oktober 2007 um 20:47
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  16. 16

    Der Staatsanwalt darf sich durchaus nach der Anschrift des Mandanten erkundigen. Er verlangt keinen Geheimnisbruch, sondern stellt einfach die Frage, ob der Verteidiger die Anschrift bekannt gibt. Er darf nicht unterstellen, dass generell alle Mandanten riskieren wollen, in geeigneten Fällen per Haftbefehl gesucht zu werden, indem die Anschrift geheim gehalten wird. So mancher Mandant erklärt sich lieber mit der Bekanntgabe der neuen Anschrift durch den Verteidiger einverstanden, um seine Freiheit nicht zu riskieren. Die simple Frage zu stellen, die nicht beantwortet werden muss, ist im übrigen keine Anstiftung zur Straftat des befragten Rechtsanwalts, die im Raum steht, wenn er ohne Einwilligung seines Mandanten Auskünfte gibt. Was sagt wohl der Verteidiger, wenn ein Haftbefehl wegen unbekannten Aufenthaltes ohne Rückfrage nach der Anschrift des Mandanten bei dem Verteidiger erlassen würde? Wäre das fair?
    Nicht nur Staatsanwälte tragen manchmal Scheuklappen, lieber Carsten ;-)) Anstiftung durch den Staatsanwalt kommt in solchen Fällen nur ausnahmsweise und selten in Betracht.

    Rolf Jürgen Franke am 31. Oktober 2007 um 09:53
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  17. 17

    @RJ Franke
    Einverstanden mit deinen Einwänden, aber der Ausspruch “Dann geben Sie mir eben Ihren Chef”, der Satzbau sowie die Wortwahl spricht ganz eindeutig für einen Einschüchterungsversuch.

    So ist das IMO nicht mehr eine simple, wohl zulässige Frage, sondern eben doch Anstiftung.

    kaputnik am 31. Oktober 2007 um 10:38
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  18. 18

    Lieber Rolf-Jürgen. Besten Dank für Deine - wie immer - fundierten Hinweise. Wie Kaputnik bereits erahnt hat, war es in dem von mir beschriebenen Fall tatsächlich nicht die Fairness oder die Sorge um das Wohl meines Mandanten, die den Staatsanwalt zu dem Anruf veranlaßte. Sondern der schlichte Versuch einer rücksichtslosen Durchsetzung des staatlichen Straf-(Verfolgungs-)Anspruchs.

    Daß es auch nur zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Staatsanwalt gekommen wäre, glaube ich allerdings auch nicht selbst. Aber damit drohen kann man doch mal … Allein das hat ja bereits genützt.

    RA Carsten R. Hoenig am 31. Oktober 2007 um 10:46
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  19. 19

    @ Molly B.: An den Richtigen wenden. Ganz einfach :-)

    doppelfish am 31. Oktober 2007 um 11:25
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  20. 20

    @Carsten: Einschüchterungsversuch bei der Kanzlei Hoenig = untauglicher Versuch!!

    Rolf Jürgen Franke am 31. Oktober 2007 um 12:42
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  21. 21

    @Rolf-Jürgen: Wahndelikt? ;-)

    RA Carsten R. Hoenig am 31. Oktober 2007 um 15:53
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  22. 22

    @Carsten: Weiß nicht so recht. Das wäre es wohl, wenn ein Justizwachtmeister als angeblicher Staatsanwalt angerufen und gemeint hätte, eine Aussage erpressen zu können oder so ähnlich.

    Rolf Jürgen Franke am 31. Oktober 2007 um 16:02
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  23. 23

    guter Job! und gut, wenn Mitarbeiter wissen was sie tun…

    saibot am 1. November 2007 um 20:38
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