Mundraub durch Zahnarzt

10. Februar 2009

Eine besondere Variante der Selbsthilfe in Form eines Mundraubes wurde in Neu-Ulm verhandelt.

Das Opfer war Patientin bei dem Dentisten. Ende 2007 hatte der Angeschuldigte der Frau eine Ober- und Unterkieferprothese angefertigt. Für das Gebiss berechnete der Zahnarzt rund 1150 Euro, von denen die Krankenkasse der Frau 450 Euro übernahm. Allerdings blieb die in einem Neu-Ulmer Stadtteil wohnende Frau ihren Eigenanteil trotz Mahnung schuldig.

Das ist ein Stadium, in denen vermehrt Zahnärzte und andere Dienst- und Werkleister zum Bleistift greifen und eine Strafanzeige wegen angeblichen Eingehungsbetrugs schreiben. Der Neu-Ulmer Zahnarzt wählte einen anderen Weg, der aber auch zur Staatsanwaltschaft führte.

Dazu soll er am Abend bei der Patientin geklingelt haben. Als die Frau den späten Besucher einlassen wollte, der sich angeblich als Polizist ausgegeben hatte, habe der Mann ihr wortlos die Wangen zusammengedrückt, sodass sie den Mund öffnen musste. Daraufhin soll er laut Anklage fachmännisch die Prothesen herausgezogen haben. Danach verschwand er wortlos mit seiner Beute.

Quelle: Schwäbische Zeitung

Das Vorgehen mag verständlich sein (und vielerorts sogar Beifall auslösen). Strafbar ist es aber dann doch. Und weil es eben eine Wegnahme unter Gewaltanwendung war, befindet sich der Zahnarzt nicht mehr auf einem Kindergeburtstag. Raub ist ein Verbrechen.

Da kommt mir noch ein Gedanke: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache? Da stecken durchaus interessante tatsächliche und rechtliche Probleme drin. ;-)

Danke an die Donnerkatze für den Hinweis. crh

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18 Kommentare zu “Mundraub durch Zahnarzt”

  1. 01

    Esszimmerrenovierung? § 947 BGB?? ;-)

    RA JM am 10. Februar 2009 um 14:53
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  2. 02

    Verbindung/Vermischung ist ein Thema. Eigentumsvorbehalt ein weiteres. Und dann hätten wir vielleicht noch eine Sachmängelfrage in Bezug auf “beweglich”: Ist ein klapperndes Gebiß noch im grünen Bereich? Armer Referendar, der das Urteil schreiben muß. ;-)

    RA Carsten R. Hoenig am 10. Februar 2009 um 15:03
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  3. 03

    Strafanzeige wegen Eingehungsbetruges wäre für den Herrn von der quälenden Zunft aber auch keine Option.

    ra kuemmerle am 10. Februar 2009 um 16:44
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  4. 04

    Wäre ein Mahnbescheid nicht weniger nervenaufreibend?

    egal am 10. Februar 2009 um 18:20
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  5. 05

    wie sieht es denn mit der rechtswiedrigkeit der zueignung aus, wenn dem zahnarzt ein fälliger einredefreier anspruch auf herausgabe des gebisses zusteht? dann bleibt lediglich eine kv bzw. nötigung..

    Sebastian am 10. Februar 2009 um 19:48
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  6. 06

    @ Sebastian.

    Was ist das gut, daß ich mit solchen Fragen nicht meinen Lebensunterhalt verdienen muß. ;-)

    RA Carsten R. Hoenig am 10. Februar 2009 um 21:27
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  7. 07

    Abwarten! Auch in Berlin gibt’s Zahnäzte. ;-)

    RA JM am 10. Februar 2009 um 21:37
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  8. 08

    Das geht ganz einfach:

    … nehme ich zu dem Tatvorwurf Stellung. Der Beschuldigte handelte nicht rechtswidrig, weil er einen fälligen einredefreien Anspruch auf Herausgabe des Gebisses hatte. Das Verfahren ist daher nach § 170 II StPO einzustellen. Ich bitte um Übersendung einer Einstellungsnachricht.

    Und schon hat jemand anderes ein zivilrechtliches Problem, das im Zweifel über §§ 153 oder 153 a StPO gelöst wird. :-)

    RA Carsten R. Hoenig am 10. Februar 2009 um 22:00
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  9. 09

    Erstaunlich, dass sowohl der von CRH geschilderte Fall des Mundraubs als auch der von RA Kuemmerle zitierte Fall der fatalen Anzeige in Neu-Ulm spielen

    Ein und derselbe Dentist ?
    die nämliche Patientin ?

    ballmann am 10. Februar 2009 um 22:18
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  10. 10

    @Sebastian: Das funktioniert natürlich nur, wenn tatsächlich kein gesetzlicher Eigentumserwerb vorlag. Denn dann bestände wohl auch kein Rückforderungsanspruch. Man könnte natürlich auch § 811 I Nr. 12 ZPO erstmal pauschal in den Raum werfen. Wenn schon eine Pfändung einer Prothese nicht möglich ist, dann sollte eine eigenmächtige Abwicklung kaum noch rechtfertigend wirken. Nur mal so als Gedanke…

    Malte S. am 10. Februar 2009 um 22:58
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  11. 11

    Die Krone ist doch gar keine Sache, § 249 StGB -> (-), jedenfalls ist sie das zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nicht.

    Swann am 11. Februar 2009 um 12:11
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  12. 12

    @ ballmann: Wohl nicht ein und derselbe, es sei denn er wäre rasant schnell gealtert (von 48 auf 57). Aber in der Tat scheint Neu-Ulm für ZÄ ein gefährliches Pflaster zu sein.

    ra kuemmerle am 11. Februar 2009 um 13:22
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  13. 13

    @Swann: Keine Krone – eine Ober- und Unterkieferprothese. Aufgrund der Beschreibung auch keine fest eingesetzte, sondern eine herausnehmbare. hier würde ich den Sachcharakter noch annehmen, anders als bei fest mit dem Körper verbundenen Prothesen (z.B. Kronen u.ä.).

    Malte S. am 11. Februar 2009 um 13:33
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  14. 14

    @ Malte S.

    Und wenn “Kukident 3 Phasen” benutzt wurde?
    Ist das dann ein Grenzfall der auf den BGH wartet? ;—)

    corax am 11. Februar 2009 um 13:47
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  15. 15

    Wobei man dem Zahnarzt doch bei der Erstattung einer Anzeige wegen Eingehungsbetrug doch einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht entgegenhalten könnte..?

    Patrick am 11. Februar 2009 um 15:54
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  16. 16

    [...] Zahnarzt klaut Gebiss [...]

    Christians Blog » Blog Archive » Links 1 am 11. Februar 2009 um 20:22
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  17. 17

    Das scheint nun glimpflich ausgegangen zu sein:
    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,609009,00.html
    “nur” 6000 Euro Strafe wegen Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, nicht wegen Raub.

    Tilman am 20. Februar 2009 um 20:25
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  18. 18

    Das klingt eigentlich sehr interessant.Da ich großer Angst vor Zahnärzte habe,würde gerne alleine meine Zähne in Ordnung machen.Kann ich aber nicht…:)Leider.

    Juta am 27. Mai 2009 um 09:43
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