Nur ein Tag

21. März 2007

Eine Partei darf (auch) nach Erlaß der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 4218) darauf vertrauen, daß werktags im Bundesgebiet aufgegebenen Postsendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden. Anders liegt es nur, wenn konkrete Umstände vorliegen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

BGH, Bechluß v. 13.05.2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217

Die Botschaft hör’ ich wohl. Allein mir fehlt der Glaube.
Allerdings: “Davon ausgehen” heißt ja auch nicht “daran glauben”.

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3 Kommentare zu “Nur ein Tag”

  1. 01

    … wenn’s denn für eine Wiedereinsetzung reicht ;-)

    RA J. Melchior am 21. März 2007 um 14:44
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  2. 02

    Im Tegeler Weg kenne ich durchaus den einen oder anderen, dem allein die Beteiligung der PIN AG schon konkreter Umstand genug sein dürfte. :)

    Gewürzgurkenschmiersalat am 21. März 2007 um 21:49
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  3. 03

    wenn’s denn überhaupt ankommt…

    Badenser am 22. März 2007 um 07:14
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