Umsatzsteuer auf Fleischwurst

10. Mai 2008

Dem Finanzamt ging es um die Wurst. Wird sie verkauft, werden 7 % Umsatzsteuer fällig. Wird sie serviert, sind es gleich 16 %. Das machte in einem Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, schlappe 4.000 Euro aus, die das Finanzamt vom Wurst-Servierer verlangte. Darum (besser: Dagegen) kämpft Hans Wurst schon einmal, denn das geht an’s Eingemachte.

Spannend ist in diesem Zusammenhang auch, wie die Finanzverwaltung die Höhe der nachzuzahlenden Steuern geschätzt hat:

Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Restaurationsumsätze sei nicht zu beanstanden, denn der Kläger habe die verschiedenen Umsätze nicht – wie es nötig gewesen wäre – getrennt aufgezeichnet. Das Finanzamt habe sachgerecht die Zahl der im Laufe eines Markttages aufgrund tatsächlicher Beobachtungen verzehrten Fleischwurstportionen auf die Anzahl der Markttage hochgerechnet.

Da sitzt also ein Finanzbeamter mit Seitenscheitel im mit Ärmelschonern versehenen grauen Pullover (V-Ausschnitt, darunter ein kariertes Hemd) auf dem Wochenmarkt hinter einem Stapel leerer Bananenkartons und führt eine Strichliste. Für jede Wurst, die vor Ort angebissen wird, gibt es einen Strich. Ein Strich symbolisiert die Differenz von 9 % auf den Wurst-Netto-Preis für die Finanzkasse.

Quelle und Weiteres zu diesem unglaublichen Wahnsinn der so genannten Steuergerechtigkeit bei: Rechtsanwalt Udo Meisen, Blickpunkt Recht & Steuern

In was für einer Welt leben wir eigentlich?

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9 Kommentare zu “Umsatzsteuer auf Fleischwurst”

  1. 01

    Das Urteil enthält sicherlich auch eine Skizze der durch den Beklagten geschaffenen sozialen Tabuzone, die die Anordnung der aufgestellten Stehtische und des Marktschirmes verdeutlicht.

    doppelfish am 10. Mai 2008 um 12:00
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  2. 02

    Deshalb übrigens immer diese scheinbar bescheuerte Frage bei Mäckes und Konsorten der Bestellannehmerin:

    Zum mitnehmen oder zum hieressen?

    Die muss das nämlich fragen um daraufhin die entsprechende Mehrwertsteuersatztaste an der Kasse zu betätigen. Das ist kein Scherz, das ist Deutschland.

    Wer sich darüber im Klaren ist, weiß was er zu antworten hat, immer. :-)

    corax am 10. Mai 2008 um 15:16
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  3. 03

    Im Deutschen Umsatzsteuerrecht gibt es mit Sicherheit viele unsinnige Regelungen. Aber das für Restaurantumsätze der normale und für Lebensmittelverkauf der ermäßigte Umsatzsteuersatz berechnet wird, gehört meines Erachtens nicht dazu. Das das im oben beschriebenen Fall auf den ersten Blick etwas grotesk wirkt, lässt sich nicht vermeiden, aber irgendwie muss man die Abgrenzung ja vornehmen, hier ist dies vom Gesetzgeber meiner Meinung nach auch eingermaßen gut gemacht worden.

    abc am 10. Mai 2008 um 19:53
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  4. 04

    Bist Du Dir mit dem “gut gemacht” sicher? Die mit den goldenen Bögen haben auch schon mal satt Steuern nachzahlen müssen deswegen. Und dabei ist dann folgendes aufgefallen: Lebensmittel (also das Essen zum mitnehmen) hat den niedrigen Steuersatz. Softdrinks wie Cola oder dgl. gelten aber nicht als Lebensmittel. Da es aber einen Kombi-Festpreis gibt, muß also beim mitnehmen eine gesplittete Steuer angesetzt werden (7% auf den Lebensmittelanteil und 19% auf den Softdrink), was aber wieder problematisch wird wenn der Softdrink durch Wasser oder Kaffee ersetzt wird (wieder Lebensmittel). Seitdem steht im Kleingedruckten bei den Menüpreisen immer auch der rechnerische Wert des Essens ohne Getränk.

    Und wenn Du ein Teehaus betreibst wird es noch besser, denn da entscheiden findige Beamte bei der Bewertung der Herkunft der Bestandteile für jede einzelne Teesorte darüber, ob diese Lebensmittel sind oder nicht. Und die, die kein Lebensmittel sind, sind bei Mitnahme anders zu versteuern als bei Verzehr im Hause.

    Also ich nenne das Unsinn und ABM.

    Martin am 10. Mai 2008 um 23:59
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  5. 05

    @ Martin,

    ich muss da leider nachhaken,

    wenn der Softdrink durch Wasser oder Kaffee ersetzt wird

    meines Wissens ist Wasser (Trinkwasser in im üblichem Handel erhältlichen Transportverpackungen) nicht umsatzsteuerbegünstigt, weil jederzeit alternativ per Hahn verfügbar, wird also mit 19% versteuert.

    Im Gegensatz zu Hundefutter (7%). Mahlzeit.

    Windeln (19%)… und da gibt’s noch so einiges.

    ————————————————-

    Zu den Teehäusern fallen mir dann grad Teebeutel ein und Recycling.
    Also immer schön den Beutel in die Biotonne oder Kompost, den Faden zu den Altkleidern, das Etikett ins Altpapier und die Metallklammer zum Schrottplatz.

    ————————————————–

    ich liebe deutscheland :-)

    corax am 11. Mai 2008 um 01:15
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  6. 06

    Und das Datum des Urteils……….

    holgi am 11. Mai 2008 um 06:06
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  7. 07

    Finanzbeamte tragen Pullunder!

    Rotkäppchen am 11. Mai 2008 um 20:17
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  8. 08

    [...] Vor mir zeichnet sich plastisch ein Bild des amtlichen Schätzungsvorganges, das der Kollege RA Hoenig kunstvoll koloriert. [...]

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  9. 09

    wie war das noch so schön im ersten Otto-Film? Teebeutel bestehen aus Kompost, Altpapier und Altschnur.

    ths am 13. Mai 2008 um 12:10
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