Vermögen des Vaters

29. August 2008

Es geht um Bargeld, Reiseschecks sowie Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 150.000 Euro, das aus mit einem Safe verschwunden ist.

Aus der Anklageschrift:

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat und erklärt, er habe es nicht nötig in dieser Weise kriminell zu werden, da er ein gutes Vermögen seines Vaters erben werde.

Der Rest der Anklageschrift ist von ähnlicher Qualität.

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4 Kommentare zu “Vermögen des Vaters”

  1. 01

    Auch Referendare müssen mal üben ;-)

    Brandau am 29. August 2008 um 09:31
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  2. 02

    Ich weiß aus zuverlässiger Quelle, daß das kein Referendar war.

    Und überhaupt: Sowas können Referendare besser - die sind noch nicht blind und haben auch keinen Schaum vorm Mund.

    RA Carsten R. Hoenig am 29. August 2008 um 09:34
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  3. 03

    Als Nicht-Jurist verstehe ich das nicht. Da ist eine schlechte Aussage des Angeklagten in der Akte. Gut. Was hat das die schlechte Aussage mit der Qualifizierung des Wiedergebenden zu tun ?

    Stefan am 30. August 2008 um 12:11
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  4. 04

    @ Stefan:

    An die Anklageschrift stellt das Gesetz hohe formelle Ansprüche. Belletristik und Stimmungsmache haben dort nichts zu suchen.

    Vergleichen Sie den Fall mit einem ärztlichen Rezept für Antidepressiva, auf den Beileidsbekundungen des Arztes an den Patienten stehen.

    RA Carsten R. Hoenig am 1. September 2008 um 07:09
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