Vertraulich

7. Mai 2008

Der Abteilungsleiter einer GmbH schreibt eine Strafanzeige gegen meinen Mandanten. Er schickt seinen Brief direkt an die zuständige Staatsanwaltschaft. Nach der Sachverhaltsschilderung und seiner laienhaften strafrechtlichen Einordnung des Verhaltens meines Mandanten schließt er den Brief mit folgenden Worten:

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen per Mail (backoffice@***.de), telefonisch (0***/3******) oder per Fax (0***/3******) und unter meiner Privatanschrift ***** jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich bitte Sie jedoch die oben genannten Kontaktdaten nicht an Dritte weiterzugeben.

Wenn dem Anzeige-Erstatter die Spielregeln, insbesondere das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers des Beschuldigten, bekannt gewesen wären, hätte er eventuell darauf verzichtet, seine geheimen Daten an die Ermittler weiter zu geben. Oder er hätte auf die Strafanzeige ganz verzichtet.

Staatsanwaltschaft, Strafrecht | Kommentare | Trackback Zum Seitenbeginn springen

3 Kommentare zu “Vertraulich”

  1. 01

    Wenn der Sachverhalt eine Bedrohungslage möglich erscheinen lässt und es für das Verfahren selbst auf die Daten nicht ankommt, hätte der Staatsanwalt doch wohl schon die Möglichkeit, den Datenteil zu anonymisieren und das Original zur Handakte zu nehmen.

    BV am 7. Mai 2008 um 08:53
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  2. 02

    Was ist eigentlich eine Handakte? Gibt es auch Fussakten?

    Der Gerd am 7. Mai 2008 um 19:11
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  3. 03

    Fußakten haben nur Staatsanwälte mit abben Armen.

    Ansonsten sind Handakten die Akten, die Interna der StA enthalten und die nicht Bestandteil der Verfahrensakten (das ist der korrekte gegensätzliche Begriff) sind. Sie unterliegen grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht der Verteidigung.

    RA Carsten R. Hoenig am 7. Mai 2008 um 20:49
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