Vorbeugender Erkennungsdienst

29. September 2009

Der Mandant ist im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten worden. Die Polizeibeamten vor Ort hatten einen Verdacht, der sich dann auch bestätigte: Es war reichlich THC im Blut; übersetzt heißt das: Er hat ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses (sic!) berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, § 316 StGB.

thc

Das nachfolgende Strafverfahren beginnt und entwickelt sich erwartungsgemäß. Darüber gibt es nichts zu berichten. Bemerkenswert ist allerdings eine Vorladung des Mandanten durch die Kripo: Man möchte ihn erkennungsdienstlich behandeln:

Die erkennungsdienstliche Behandlung ist zwangsweise durchsetzbar. Sollten Sie nicht erscheinen, so werden Sie vorgeführt oder u.U. zur Fahndung ausgeschrieben.

Das hört sich fürchterlich düster an. Deswegen war der Mandant auch etwas aufgeschreckt. Ich habe dann einfach mal schriftlich nachgefragt, aus welchem Grunde er denn derart behandelt werden soll. Die freundliche Kriminalkommissarin griff kurzerhand zum Telefon und teilte mir die Rechtsgrundlage mit: § 81 b 2. Alternative StPO. Ich habe sie gebeten, diese Information einmal in die erforderliche Form zu bringen, mir zuzusenden und dann schauen wir weiter.

Heute erreicht uns das Fax mit der förmlichen Anordnung der Maßnahme und ich muß sagen: Vorbildlich. Insbesondere die Begründung, für die sich die Berliner Behörden hier nicht solche Mühe geben, entspricht den (äußeren) Anforderungen, die die Verwaltungsgerichte an die Anordnung der Maßnahme stellen.

Inhaltlich allerdings habe ich so meine Zweifel. Das werden wir dann im Widerspruchsverfahren bzw. ggf. auf dem Verwaltungsrechtsweg klären. Mit der Speicherung von Fingerabdrücken verhindert man keine Fahrt im bekifften Kopf.

Um dem Mißbrauch der gesammelten Daten vorzubeugen, empfehle ich meinen Mandanten regelmäßig, die Daten nicht auf ersten Zuruf bei der Polizei abzuliefern. Denn wenn einmal die Fingerabdrücke – oder schlimmer: die DNA – im Polizeirechner liegen, bekommt man sie im Zweifel da nie wieder raus.

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6 Kommentare zu “Vorbeugender Erkennungsdienst”

  1. 01

    Na und?
    Wie wärs – spasseshalber – wenn man sich einfach nix mehr zuschulden kommen lässt. Dann machen auch die Fingerabdrücke und die DNA nix!
    Jroß

    Bullweih am 29. September 2009 um 11:11
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  2. 02

    Merkst selbst, ne?

    Malte S. am 29. September 2009 um 11:46
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  3. 03

    Is ja cool, einfach ankreuzen, nicht denken. ;-) Schön einfach für Le Kripo.
    Wir nannten sowas damals: Malen nach Zahlen…

    …und schon ärgert man sich, dass man nicht die Piratenpartei gewählt hat.

    Das Ich am 29. September 2009 um 13:10
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  4. 04

    Vgl. aber auch folgende Pressemeldung zum Urteil des VG Neustadt/WStr. (von dem auch sonst allerhand Staatstragendes kommt):

    „Wer nach dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr auffällig wird, muss sich auf Anordnung der Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden …“

    Pressemeldung Nr. 33/2005 v. 21.9.2005 zu:
    VG Neustadt, Urteil vom 13. Mai 2005 – 7 K 97/05.NW –

    Agiro am 29. September 2009 um 13:39
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  5. 05

    Schön dass sich jemand gegen solche Praktiken einsetzt :)

    Und ich brauch mich nicht ärgern die Piraten nicht unterstützt zu haben – mein Kreuz hatten sie ;)

    Bürger am 30. September 2009 um 16:16
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  6. 06

    @3 @5
    Äh, und die Piraten hätten diese Vorgehensweisen zukünftig unterbunden? Aus dem Internet heraus?

    Tom´s Papa am 1. Oktober 2009 um 09:14
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