Vorladung bei der Polizei

23. Juni 2009

Ein weiteres Kapitel des “Ratgeber Strafrecht” ist auf unserer Website erschienen: Vorladung

In den meisten Fällen, in denen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, will die Polizei den Beschuldigten sehen, um ihn zu vernehmen. Wie reagiert man am besten auf so eine polizeiliche Vorladung?

Im Grunde unterscheiden sich die Rechte des Beschuldigten bei einer Vorladung nicht von denen, die er bei einer schriftlichen Anhörung hat. Deswegen gitl auch hier:

Schweigen und Verteidiger konsultieren.

Der Polizei ist viel daran gelegen, daß Sie auf der Dienststelle erscheinen und sich dort befragen lassen. Deswegen sind die Vorladungen auch entsprechend formuliert. Davon sollten Sie sich jedoch nicht beeindrucken lassen: Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen, also sollten Sie niemals ohne Verteidiger oder zumindest nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung zur Polizei gehen.

Reihenfolge:

Zunächst einmal gilt auch hier (wie bereits bei der Anhörung ausgeführt): Solange Sie die Inhalte Ermittlungsakte nicht kennen, bleibt Ihr Versuch, sich zu erklären, eine höchst gefährliche Verteidigung ins Blaue. Sie können nicht wissen, aus welcher Richtung, mit welchen Mitteln und mit welcher Intensität der “Angriff” geführt wird. Also: Erst die Akteneinsicht, dann erst die Stellungnahme. Niemals in der umgekehrten Reihenfolge.

Filter:

Es gibt einen weiteren, ganz wichtigen Grund, sich grundsätzlich nicht durch einen Polizeibeamten vernehmen zu lassen. Lassen Sie mich das an einem ganz einfachen Beispiel erläutern.

Ausgangssituation:

Der Vernehmungsbeamte stellt Ihnen eine Frage, die Sie beantworten möchten. Sie denken nach.

Filter Nummer 1:

Die Gedanken, die Sie denken, werden sich unterscheiden von den Worten, die Sie sprechen. Denken kann der Mensch schneller als sprechen. Es gehen also Informationen verloren.

Filter Nummer 2:

Der Polizeibeamte hört, was Sie sagen. Aber er versteht es teilweise nicht, teilweise auch anders, als Sie es gemeint haben. “Mißverständnis” ist das bezeichnende Wort dafür.

Filter Nummer 3:

Das Verstandene muß der Polizeibeamte nun in Worte formulieren. Auch hier werden Gedanken in Sprache umgewandet, mit denselben Risiken und Nebenwirkungen wie beim Filter Nummer 1.

Filter Nummer 4:

Die Worte muß der Beamte nun in die Schriftsprache übersetzen und in eine Schreibmaschine tippen in einen Computer eingeben. Bei der Umwandlung der gesprochenen Sprache in die geschriebene wird erneut der Sinn verändert.

Filter Nummer 5:

Das Ergebnis der Vernehmung wird zunächst vom Staatsanwalt gelesen. Er wird sich aus dem geschriebenen Text seine Gedanken machen.

Ergebnis:

Glauben Sie immer noch ernsthaft, daß die Gedanken, die Sie sich vor dem ersten Filter gemacht haben, mit den Gedanken des Staatsanwalts noch etwas zu tun haben? Berücksichten Sie, daß dieses Beispiel von einem ehrlichen und im Ergebnis offenen Ermittlungsbemühen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ausgeht. Es sind andere Varianten der Fragestellung und Antwort-Protokollierung denkbar.

Ratschlag:

Teilen Sie Ihre Gedanken einer Person mit, der Sie vertrauen können, die Ihre Interessen vertritt, und die weiß, wie und wohin die Gedanken eines Staasanwalts gehen. Der Strafverteidiger wird Ihre Gedanken in Worte fassen, deren Wirkung er kennt. Oder er wird Ihnen raten, diese Gedanken besser für sich zu behalten.

Wenn Sie einen Verteidiger nicht bemühen möchten, dann schweigen Sie besser. Aber setzen Sie sich niemals (freiwillig!) der Vernehmung durch einen professionellen und gut ausgebildeten Fragesteller aus. Denn sonst laufen Sie Gefahr, daß Sie einen Verteidiger beauftragen müssen.

Zu finden auf www.Kanzlei-Hoenig.de

Das nächste Kapitel wird die richtige Reaktion auf eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft beschreiben.

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13 Kommentare zu “Vorladung bei der Polizei”

  1. 01

    also sollten Sie ohne Verteidiger oder zumindest nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung zur Polizei gehen.

    Fehlt in diesem Satz nicht ein weiteres “nicht”? (zwischen “Sie” und “ohne”)

    Hans-Jakob am 23. Juni 2009 um 15:17
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  2. 02

    Ja, Danke!
    Erledigt.

    RA Carsten R. Hoenig am 23. Juni 2009 um 15:43
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  3. 03

    Genau diese oben benannten “Filter” sind der Grund, aus dem ich auch Strafanzeigen, die ich leider hin und wieder erstatten muss, stets schriftlich konkret und detailliert vorformuliere und der StA oder der Polizei per Post zukommen lasse.

    Nur ungern lasse ich mir von Polizeibeamten, die komplexe Vorgänge in einer Strafanzeige zusammenfassen sollen, (unabsichtlich) das Wort im Munde verdrehen.

    Die letzte gegen mich erstattete Anzeige ist schon eine Weile her. Damals leistete ich dem polizeilichen Wunsch nach einer Vernehmung gerne Folge. Hatte ich doch ein Schriftstück des Geschädigten dabei, das besagte, er nehme seinen Strafantrag zurück. Es handelte sich bei der mir vorgeworfenen Tat nicht um ein Offizialdelikt.

    Insofern war die geplante Vernehmung zum offensichtlichen Ärger des Kripo-Menschen nach nur zwei Minuten vorzeitig beendet. Und bald darauf wurde das Verfahren eingestellt.

    Vollzugsteilnehmer

    Knastgeschichten am 23. Juni 2009 um 16:01
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  4. 04

    Bitte noch glit durch gilt austauschen

    N.Schmitz am 23. Juni 2009 um 16:29
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  5. 05

    Unter http://www.kanzlei-hoenig.de/ratgeber_strafrecht.html sehe ich bisher nur den Menüpunkt ‘Sofortmaßnahmen’. Weder der Text zur Vorladung noch der zur schriftlichen Befragung taucht dort auf.

    Nach einem Klick auf die “Sofortmaßnahmen” sollten Sie auf dieser Seite landen: http://www.kanzlei-hoenig.de/ratgeber/sofortmassnahmen/
    Leeren Sie ggf. Ihren Cache, falls Sie zuletzt am Sonntag auf der Seite waren. crh

    ck am 23. Juni 2009 um 16:53
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  6. 06

    “Solange Sie die Inhalte Ermittlungsakte nicht kennen, …”

    ->

    “… Inhalte der Ermittlungsakte…”

    ck am 23. Juni 2009 um 16:54
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  7. 07

    Besten Dank für die Hinweise auf die Fehler, die ich in dem Beitrag auf der Website korrigiert habe.

    RA Carsten R. Hoenig am 23. Juni 2009 um 17:53
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  8. 08

    Das, lieber Herr Kollege Hoenig, war wiederum ein Beweis dafür, wie schnell bei der Übertragung der Gedanken vom Kopf auf die Hand Fehler unterlaufen können oder Teile verloren gehen. Im Grunde beweist dies also nur Ihre eigenen Thesen.

    Kollege am 23. Juni 2009 um 18:21
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  9. 09

    Ich hab auch noch einen: Staasanwalt

    Da hier wahrscheinlich nicht nur Fälle vom Kammergericht Berlin gemeint sind, könnte man Staatsanwalt schreiben.

    Trop am 23. Juni 2009 um 18:46
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  10. 10

    Sehr geehrter Herr Kollege,
    bitte nehmen Sie noch auf, dass auch rein informatorische Befragungen oder nur informelle Gespräche gemieden werden sollten.
    Im Übrigen: Weiter so!

    cledrera am 23. Juni 2009 um 20:16
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  11. 11

    Nach diversen Erlebnissen mit der Polizei wie erst neulich bei der KPI Gera sollten Sie auch schreiben, daß man einer telefonisch erfolgten Zeugenladung zur Polizei besser nicht Folge leisten sollte – denn vor Ort ist man auf einmal Beschuldigter…

    Lord am 23. Juni 2009 um 22:36
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  12. 12

    Nemo tenetur ist leider immer noch keine Allgemeinbildung.

    fernetpunker am 23. Juni 2009 um 23:19
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  13. 13

    Hallo !
    Eure Infos in Sachen “Vorladung bei der Polizei” haben uns sehr geholfen.
    Peter Wolf

    peter am 6. Dezember 2009 um 06:10
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